Die Verkündung des Urteils im Revisionsverfahren gegen Alexander Falk ist aus dienstlichen Gründen aufgehoben. Der Millionenerbe war wegen Anstiftung zu einem Schuss auf einen Rechtsanwalt verurteilt worden.
Vor rund zwölf Jahren hatte ein unbekannter Täter in Frankfurt einem Anwalt ins Bein geschossen, als dieser gerade in sein Auto steigen wollte. Heute wollte der 2. Strafsenat am Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil gegen den Millionenerben Alexander Falk in der Sache verkünden (Az. 2 StR 142/21). Der Termin ist jedoch "aus dienstlichen Gründen" aufgehoben, teilte der BGH am Mittwochmorgen mit. Ein neuer Verkündungstermin steht bisher nicht fest, er werde "zu gegebener Zeit von Amts wegen bestimmt", teilte der Pressesprecher des BGH, Dr. Kai Hamdorf, auf LTO-Nachfrage mit. Worin diese dienstlichen Gründe liegen, sagte er nicht, nur dass sie "aus dem Geschäftsbereich des BGH" selbst stammen.
Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte Alexander Falk wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht war überzeugt, dass der Sohn des Falk-Stadtplan-Verlegers zwei Personen beauftragt hatte, auf den Anwalt einer internationalen Wirtschaftskanzlei einen gewalttätigen Anschlag zu verüben. Mittels einer Schusswaffe sollte der Mann so schwer verletzt werden, dass er anschließend einen Krankenhausaufenthalt benötigen würde, heißt es in den Urteilsgründen.
Tatsächlich schoss im Februar 2010 jemand aus ca. 10 Zentimeter Entfernung kontrolliert mit einer Pistole ins linke Bein des damaligen DLA-Anwalts, als dieser in sein Auto einsteigen wollte. Der Anwalt hatte eine Millionenklage gegen Falk vorbereitet, weil dieser beim Verkauf seines Unternehmens Zahlen manipuliert hatte.
Richtige Tat angeklagt?
Falk saß von September 2018 in Untersuchungshaft, mit der Verurteilung im Juli 2020 war er aus der Haft entlassen worden. Der Antritt zur Strafhaft stünde erst mit der Rechtskraft des Urteils an.
Über die Revision hatte der 2. Strafsenat unter dem Vorsitz von Dr. Ulrich Franke am 6. Juli in Karlsruhe verhandelt. Ein erster Termin am 27. April war kurzfristig ausgefallen, weil ein Senatsmitglied erkrankte.
Im Juli dann war es um die Frage gegangen, ob überhaupt die richtige Tat angeklagt ist. Heute nun wären drei Optionen möglich gewesen: Der BGH verwirft die Revision und Falk hätte in vier bis acht Wochen die restliche Haftstrafe antreten müssen. Alternativ hätte der Senat die Entscheidung aufheben und an das Landgericht zurückverweisen können – dann wäre alles bei Null wieder neu verhandelt worden.
Oder – so die dritte Möglichkeit – der BGH hätte das Urteil des LG Frankfurt aufheben und selbst entscheiden können, falls der Senat zu der Erkenntnis gekommen wäre, dass tatsächlich die falsche Tat angeklagt war. Dann hätte maximal noch eine Anstiftung zu einer gefährlichen Körperverletzung im Raum stehen können, die inzwischen verjährt wäre.
Falk jedenfalls musste heute nicht umdisponieren – der 53-Jährige wollte dem Vernehmen nach zur Urteilsverkündung eh nicht erscheinen.
Nach Schuss auf einen Wirtschaftsanwalt: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49341 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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