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Eine Frage der Mitverantwortung: BGH ent­scheidet über Strafe für Voll­zugs­beamte

23.09.2019

Gefängnis

© lettas - stock.adobe.com

Sind zwei JVA-Beamte mitverantwortlich für die tödliche Geisterfahrt eines Häftlings auf Freigang? Bereits vor der anstehenden höchstrichterlichen Klärung hat die Verurteilung der Beamten in der Vorinstanz den Haftalltag verändert.

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Ein Häftling auf Freigang und ohne Führerschein flieht im Januar 2015 in einem Auto mit gestohlenem Kennzeichen vor der Polizei. Dabei rast er als Geisterfahrer auf der Bundesstraße 49 bei Limburg in den Wagen einer jungen Frau. Die 21-Jährige stirbt, der Freigänger wird später wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.

Tragen zwei rheinland-pfälzische Justizvollzugsbeamte Mitverantwortung für die Geisterfahrt, weil sie ihre Pflichten verletzten? Ja, entschied das Landgericht (LG) Limburg im Juni 2018 und verurteilte die beiden Beamte wegen fahrlässiger Tötung zu jeweils neun Monaten Haft auf Bewährung. Der Mann und die Frau seien durch pflichtwidriges Verhalten an dem Unfalltod der jungen Autofahrerin mitverantwortlich.

Der Häftling war insgesamt 26 Mal verurteilt worden - fast immer wegen Verkehrsdelikten. Er hatte sich auch mehrfach gefährliche Verfolgungsfahrten mit der Polizei geliefert. Der Mann hätte nie - wie von der Beamtin angeordnet - in den offenen Vollzug verlegt werden dürfen, urteilte das LG. Es habe sich um einen unbelehrbaren Straftäter gehandelt, neue Straftaten seien damit höchstwahrscheinlich gewesen.

Häftling wurde in den offenen Vollzug verlegt

Dennoch habe die Beamtin den Häftling aus der Justizvollzugsanstalt in Wittlich in den offenen Vollzug nach Diez (beides Rheinland-Pfalz) verlegen lassen. Dort war ihr ebenfalls verurteilter Kollege für den Häftling zuständig. Dass der Freigänger seine tägliche Freiheit nutzte, um Auto zu fahren, war in dem Gefängnis nicht bekannt.

Die beiden verurteilten Beamten zogen mit Unterstützung ihres Dienstherrn, des rheinland-pfälzischen Justizministeriums, vor den Bundesgerichtshof (BGH) und legten dort Revision ein. Ihr Fall dort am nächsten Mittwoch verhandelt (Az. 2 StR 557/18).

Das Urteil wird große Auswirkungen auf den Strafvollzug haben. Erste Folgen der Verurteilung in der Vorinstanz sind in Rheinland-Pfalz schon jetzt im Haftalltag zu spüren, wie das Justizministerium und der Landesverband im Bund der Strafvollzugsbediensteten berichten.

Haben die JVA-Beamten eine Mitverantwortung?

"Wir sind beim offenen Vollzug, bei der Belegungssituation unserer Häuser, bei weitem unter dem, was wir früher hatten", erklärt Verbandschef Winfried Conrad. Etwa die Hälfte der Plätze sei nicht belegt, was dazu führe, dass der Belegungsdruck im geschlossenen Vollzug höher sei. "Die Kollegen, die zu entscheiden haben, ob jemand Vollzugslockerung bekommt, sind sehr, sehr vorsichtig geworden. Die waren auch vorher schon vorsichtig, aber jetzt umso mehr." Auch bundesweit sei dies "ein Trend, der sich aber nicht auf die Zahlen niedergeschlagen hat", erklärt Conrad weiter.

Das Mainzer Justizministerium bestätigt diese Einschätzung. "In vielen Gesprächen war festzustellen, dass eine erhebliche Verunsicherung eingetreten ist", sagt Sprecher Christoph Burmeister. "Die zuständigen Mitarbeiter haben Angst vor möglicher Strafverfolgung." Inzwischen hätten die Entscheider eine "Handreichung zur Beurteilung der Missbrauchsgefahr bezüglich Lockerungen" erhalten, die ihnen mit Hilfe eines festen Kriterienkatalogs ermöglichen solle, Risiken zu prüfen und dies zu dokumentieren. Auswirkungen seien aber noch nicht festzustellen.

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Zahl der Lockerungen im Strafvollzug ist zurückgegangen

Die Angst vor einer Fehlentscheidung hat laut Burmeister bei den Beamten zu der Tendenz geführt, sich möglichst durch ergänzende psychologische Stellungnahmen und ähnliche Maßnahmen abzusichern. "Das ist eine erhebliche Belastung für die psychologischen und sozialen Fachdienste im Justizvollzug, denen durch diese Zusatzbelastung deutlich weniger Zeit für Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung steht." Zudem sei die Bereitschaft zurückgegangen, Risiken im Interesse der Resozialisierung von Häftlingen als vertretbar einzuordnen.

Als Folge ist laut Ministerium die Zahl der gewährten Lockerungen im Strafvollzug in den vergangenen Jahren zurückgegangen. Waren im Jahr 2015 von 288 Haftplätzen im offenen Vollzug 284 belegt, sind es in diesem Jahr lediglich 133 (Stichtag jeweils der 31. März).

Der rheinland-pfälzische Landesverband im Bund der Strafvollzugsbediensteten hofft daher, dass die BGH-Richter in Karlsruhe die Frage nach der Verantwortung von Justizmitarbeitern anders beantworten als ihre Kollegen in Limburg. Doch jede Entscheidung über eine Haftlockerung werde auch in Zukunft stets mit einem Risiko verbunden bleiben, sagt Conrad. "Unsere Bediensteten können den Gefangenen nicht in den Kopf schauen, um zu sehen, was die umtreibt."

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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Eine Frage der Mitverantwortung: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37769 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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