Die niederländische Versandapotheke durfte deutschen Kunden Prämien für das Einlösen von Medikamentenrezepten gewähren, so der BGH. Für sie gelte die alte Fassung der deutsche Arzneimittelpreisbindung nicht.
Durfte die niederländische Versandapotheke Doc Morris Prämien gewähren, wenn deutsche Kunden ein Rezept bei ihr einlösten? Ja, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 17.07.2025, Az. I ZR 74/24). Die bis Ende 2020 hierzulande geltenden Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien für Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Ländern nicht anzuwenden. Die Regelungen hätten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen, so der BGH.
Die Entscheidung bezieht sich auf eine jüngst ausgelaufene Rechtslage. Sie könnte trotzdem irgendwann noch einmal relevant werden, denn deutsche Apothekerverbände versuchen immer wieder, gegen Versandhändler aus dem EU-Ausland gerichtlich vorzugehen.
Werbeaktion: Drei Euro Bonus pro Medikament
Es ist nicht der erste Streit zwischen Doc Morris und einem deutschen Apothekerverband. Während der BGH Doc Morris in der Vergangenheit zum Beispiel untersagte, Gewinnspiel zu veranstalten oder Apotheken-Automaten in Deutschland aufzustellen, ging die Entscheidung am Donnerstag zugunsten von Tanimis Pharma aus.
Konkret ging es um Werbung aus dem Jahr 2012. Ein mittlerweile in den Konzern integriertes Tochterunternehmen von Doc Morris hatte damals geworben, Kunden nach Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament, insgesamt aber höchstens neun Euro pro Rezept, zurückzuzahlen. Ebenso versprach der Versandhändler, Prämien an seine Kunden zu zahlen, wenn diese per Formular oder Telefonat an einem Arzneimittelcheck teilnehmen.
Für den in diesem Fall klagenden Bayrischen Apothekerverband war klar: Das verstößt gegen die Arzneimittelpreisbindung. Einen solchen Bonus zu gewähren, sei wettbewerbswidrig. Das Landgericht (LG) München I sowie das Oberlandesgericht (OLG) München sahen das auch so. Doch auf die Revision von Doc Morris hin hob der BGH das Urteil des OLG nun auf.
Arzneimittelpreisbindung auch für Versandapotheken im EU-Ausland?
Für verschreibungspflichtige Medikamente ist die Preisbindung - anders als bei rezeptfreien - gesetzlich geregelt. Der Grundgedanke: Verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen in jeder Apotheke – ob auf dem Land oder in der Stadt - zum gleichen Preis angeboten werden. Das soll die Apotheken vor ruinösem Wettbewerb und die Patienten vor einer Übervorteilung schützen.
Umstritten war seit Jahren, ob die Preisbindung auch für Versandapotheken im EU-Ausland gilt oder ob das gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 36 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) in der EU verstößt. Konkret ging es um § 78 Abs.1 S.4, Abs.1 S.2 Arzneimittelgesetz (AMG) in der bis Ende 2020 geltenden Fassung sowie um § 1 Abs.1 Nr.2, § 3 Abs.1 Arzneipreisverordnung (AMPreisV).
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte entschieden, die Preisbindung sei nicht unionsrechtswidrig. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass die Regelung ein geeignetes Mittel sei, um die Arzneimittelversorgung in Deutschland zu sichern. Die Werbung mit einem Boni verstoße gegen § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen § 3a UWG. Das OLG gab der Klage des Verbands daher statt. Die Normen sollen den fairen Wettbewerb sicherstellen.
Keine "harten Fakten": Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit
Der BGH betonte, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 19. Oktober 2016, Az. C-148/15) die früheren Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung - § 78 Abs.1 S.4 AMG a.F. - wegen Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit für unzulässig erklärt habe.
Aufgrund des EuGH-Urteils brauche es deshalb schon belastbare, "harte Fakten" für eine Rechtfertigung der Preisbindung, so der I. Zivilsenat. Der klagende Verband habe es aber nicht vermocht, Daten oder andere Mittel zum Beweis seiner Behauptung vorzutragen, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung eine sichere und flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährdet sei, erläuterte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Entscheidung über neue Rechtslage bleibt offen
Auf die Frage, ob die gewährten Boni gegen die inzwischen in Kraft getretene Neuregelung im Sozialgesetzbuch (§ 129 Abs.3 S.3 Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V)) verstoßen, komme es deshalb nicht mehr an, so der I. Zivilsenat. Der Grund sei, dass mangels Verstoßes gegen das UWG in Verbindung mit § 78 Abs.1 S.4 AMG a.F. es an der Wiederholungsgefahr fehle. Schon deshalb sei die Klage abzuweisen, erklärte der Vorsitzende Richter Koch.
Die Regelung im SGB V ist das Resultat der Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2016. § 129 Abs.3 S. 3 SGB V löste § 78 Abs.1 S. 4 AMG a.F ab und soll nunmehr die Vor-Ort-Apotheken stärken. Für gesetzlich Versicherte soll demnach der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten – unabhängig davon, ob diese über eine Apotheke vor Ort oder eine EU-Versandapotheke bezogen werden.
Doc Morris kündigte nach dem Urteil des BGH neue Bonusaktionen an. Man wolle den Kunden ab sofort wieder einen finanziellen Bonus gewähren. "Wir haben unseren Kunden stets Rezept-Boni zu unseren Lasten gewährt und werden dies nun auch wieder tun", sagte Konzernchef Walter Hess laut einer Mitteilung.
Kritik kommt unterdessen von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA). ABDA-Präsident Thomas Preis teilte mit: "Vorbehaltlich der Prüfung der schriftlichen Entscheidungsgründe gehen wir davon aus, dass es bei der durch das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz eingeführten sozialrechtlichen Preisbindung bleibt". Sollte die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Zweifel gezogen werden, sei die Politik gefordert, schnellstmöglich Lösungen zu erarbeiten.
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte über künftige Klagen der Apothekerverbände entscheiden werden, wenn Doc Morris wie angekündigt erneut mit Bonusaktionen wirbt. Dabei werden die Gerichte auch die Frage klären müssen, ob die Neuregelung des SGB V zur Preisbindung unionsrechtmäßig ist.
dpa/ail/LTO-Redaktion
BGH zur Werbung von Versandapotheken: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57698 (abgerufen am: 17.02.2026 )
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