Weil er viel zu tun hatte, stellte ein Staatsanwalt erst eineinhalb Tage nach der Hauptverhandlung seinen Befangenheitsantrag. Das war immer noch "unverzüglich" im Sinne des Gesetzes, so der BGH. Auch Ankläger hätten "angemessen Zeit".
In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) München I hatte der Staatsanwalt einen Befangenheitsantrag erst anderthalb Tage nach der Hauptverhandlung gestellt. Aus Sicht des LG war das Ablehnungsgesuch damit nicht mehr "unverzüglich" im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) ergangen. Nach der Norm darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn die Ablehnung "unverzüglich" geltend gemacht wird. Das LG verwarf das Gesuch deshalb als verspätet und damit als unzulässig.
Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) nun anders und stellte klar: Für die Staatsanwaltschaft gelten keine anderen Maßstäbe als für alle anderen Verfahrensbeteiligten. "Unverzüglich" bedeutet demnach nicht "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern" (Urt. v. 09.04.2025, Az.: 1 StR 371/24). Schuldhaftes Zögern sei dem Staatsanwalt in diesem Fall nicht vorzuwerfen.
In dem zugrunde liegenden Verfahren hatten die Angeklagten gestanden, ein Mitglied der "Hells Angels" geschlagen und getreten zu haben. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe (§§ 223, 224 I, 240, 25 II, 52 Strafgesetzbuch (StGB)). Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Zuvor hatte die Strafkammer trotz unveränderter Beweislage einen bewährungsfähigen Verständigungsvorschlag angekündigt. Der Staatsanwalt stellte anderthalb Tage danach das Ablehnungsgesuch, über das nun vor dem BGH gestritten wurde. Die Verständigung scheiterte an der Zustimmung des Staatsanwaltes (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO).
Erst Absprache mit dem Chef, dann wichtiges Großverfahren
Sein Ablehnungsgesuch hat der Staatsanwalt aber erst eineinhalb Tage später einreichen können. Er musste sich nämlich an eine interne Behördenrichtlinie halten, wonach Staatsanwälte sich erst mit ihren Vorgesetzten besprechen müssen, wenn sie Befangenheitsanträge stellen wollen. Am Tag der Hauptverhandlung konnte der Staatsanwalt seinen Vorgesetzten aber nicht erreichen.
Als der Vorgesetzte nach der Hauptverhandlung dem Vorhaben zustimmte, in dem Fall einen Befangenheitsantrag zu stellen, kam der Staatsanwalt aber noch immer nicht dazu, das Ablehnungsgesuch zu stellen. Er war an einem Großverfahren beteiligt, das ebenfalls seine Zeit in Anspruch nahm. So kam es, dass er erst am Abend des Tages nach der Hauptverhandlung den Befangenheitsantrag stellen konnte.
BGH: "Angemessene Zeit für Überlegungen" auch für Staatsanwälte
Der BGH gab der Revision der Staatsanwaltschaft statt und hob das Urteil des LG auf. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liege vor. Danach liegt ein Revisionsgrund unter anderem dann vor, wenn das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde.
Zur Begründung führte das Karlsruher Gericht aus: Das LG habe zu Unrecht und willkürlich das Ablehnungsgesuch verworfen und damit § 26a Abs.1 Nr.1 und Nr.2 StPO verletzt und der Staatsanwaltschaft so den gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG).
Zwar sehe § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO vor, dass während der laufenden Hauptverhandlung eintretende Befangenheitsgründe "unverzüglich" geltend zu machen sind. Jedoch bedeute dies nicht "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern", vergleichbar mit der Legaldefinition in § 121 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so der BGH.
Für das Ablehnungsgesuch eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gelten im Wesentlichen dieselben Maßstäbe wie bei einem Befangenheitsgesuch des Angeklagten, so der 1. Strafsenat. Auch Staatsanwälten sei eine angemessene Zeit für Überlegungen, Einhaltung behördeninterner Verfahrensabläufe und Abfassung der Ablehnungsgründe zu gestatten.
ail/LTO-Redaktion
Artikel in der Version vom 25. Juni 2025, 10.07 Uhr
Zuvor war an einer Stelle versehentlich von der 1. Strafkammer des BGH die Rede - korrekt ist: der 1. Strafsenat.
BGH zum Ablehnungsgesuch: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57487 (abgerufen am: 08.02.2026 )
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