Da zwei hochrangige Kriminalbeamte einen V-Mann auf eine Baggerdiebstahltour mit einer Rockergruppe schickten und ihre Kollegen dagegen nichts unternommen haben, wurden sie wegen Strafvereitelung im Amt angeklagt, aber freigesprochen.
Zwei hohe Kriminalbeamte des Bayerischen Landeskriminalamts (LKA) und weitere Kollegen haben sich durch eine Verwicklung eines V-Mannes in einen Baggerdiebstahl nicht der Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und bestätigt damit die Freisprüche des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth aus erster Instanz. In Bezug auf den Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage muss jedoch neu verhandelt werden (Urt. v. 22.12.2020, Az. 1 StR 165/19).
Dreh- und Angelpunkt des Falls ist ein Baggerdiebstahl in Dänemark. Die Staatsanwaltschaft hatte zwei von sechs Kriminalbeamten des LKA vorgeworfen, sich an diesem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft beteiligt zu haben. Ein "'Führungsbeamter'" und sein Vorgesetzter hätten einen in einer Rockergruppierung eingesetzten V-Mann angewiesen, die Mitglieder der Gruppe zu dem Diebstahl nach Dänemark zu begleiten.
Außerdem hätten sie in einem anderen gegen denselben V-Mann geführten Strafverfahren als Zeugen unwahre Angaben über ihr Wissen um diese Diebstahlfahrt gemacht. Die anderen angeklagten Beamten hätten davon Kenntnis gehabt und weder ein Ermittlungsverfahren gegen ihre Kollegen noch gegen die Diebe eingeleitet oder gefördert.
LG: Strafbarkeit nur in Bezug auf Falschaussagen
Das LG Nürnberg-Fürth sah zumindest die Vorwürfe in Bezug auf die Beteiligung am Diebstahl und der Strafvereitelung im Amt nicht bestätigt. Der Führungsbeamte habe durch weitere verdeckte Maßnahmen dem Verschwinden der Bagger vorgebeugt. Die Maschinen wären in Deutschland sichergestellt und der V-Mann, der auch entgegen der Anweisung einen der LKW steuerte, kurzzeitig festgenommen. Alle Beamten hätten den V-Mann für straflos gehalten. In Bezug auf die Falschaussagen verurteilte das LG die beiden Beamten jedoch zu Bewährungsstrafen.
Die entsprechenden Revisionen, die sich gegen alle Beamten allein wegen der vorgeworfenen Strafvereitelung nach Aufgriff des V-Manns richteten, hat der BGH nun als unbegründet verworfen. Die Karlsruher Richter haben laut Pressemitteilung keine Rechtsfehler erkannt. Die Feststellungen des LG würden belegen, dass die Kriminalbeamten davon ausgehen durften, dass der V-Mann sich nicht strafbar gemacht hat. Schließlich hätte der V-Mann selbst angenommen, dass die Bagger ohnehin sichergestellt werden würden. Außerdem hätten die Angeklagten die Namen der am Diebstahl beteiligten Mitglieder der Rockergruppe benannt, die inzwischen in anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt wurden.
Regelungen zum Einsatz von V-Leuten werden kritisiert
Allerdings sei die Beweiswürdigung des LG in Bezug auf die falschen uneidlichen Aussagen nicht frei von Widersprüchen. Nur der Schuldspruch des Führungsbeamten der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen hätte Bestand. In den anderen Fällen muss nun neu verhandelt werden.
In Bezug auf die Regelungen zur Arbeit von V-Leuten ist schon seit längerem Kritik aufgekommen. So möchte auch die FDP im Bundestag den Einsatz von V-Leuten bei der Polizei gesetzlich klarer regeln. "Kriminelle und Extremisten als V-Leute anzuwerben und zu führen, ist auch für die Polizei ein wichtiges Instrument", sagte der FDP-Abgeordnete Benjamin Strasser im August der Deutschen Presse-Agentur. "Aber der Einsatz einer Vertrauensperson bleibt jedes Mal ein Drahtseilakt unseres Rechtsstaats. Für so etwas brauchen wir klare gesetzliche Regeln, die von Parlamenten beschlossen werden."
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
BGH zu V-Leute-Einsatz: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43809 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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