BGH zur Verfolgung von Raubkopierern: Sieg für Youtube zeichnet sich ab

15.10.2020

Zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Raubkopierer sind Filmverleiher auf Daten der Plattformbetreiber angewiesen. Sie bekommen aber oft nur Decknamen. Der BGH ließ in einer Verhandlung durchblicken, dass sich das nicht so schnell ändern wird.

Die Video-Plattform Youtube muss das Verfolgen von Raubkopierern höchstwahrscheinlich nicht durch die Herausgabe von Nutzerdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse ermöglichen. Das zeichnete sich am Donnerstag in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab. Das Urteil soll in den nächsten Wochen oder Monaten verkündet werden (Az. I ZR 153/17).

Geklagt hat der Filmverleiher Constantin. Er will Schadenersatz von drei Nutzern, die in den Jahren 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" bei Youtube eingestellt hatten. Dort wurden sie tausendfach abgerufen. Aber die Verantwortlichen verbergen sich hinter Decknamen. Und anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie Youtube nicht sichtbar ihre IP-Adresse.

Eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift verpflichtet den Betreiber nur zur Herausgabe von "Namen und Anschrift". Auch die zugrundeliegende EU-Richtlinie spricht lediglich von "Namen und Adressen". Das hilft Filmfirmen wie Constantin wenig.

Die BGH-Richter sind eigentlich der Meinung, dass damit heutzutage auch E-Mail-Adressen und sogar Telefonnummern gemeint sein könnten - schließlich schreiben sich die Leute über das Smartphone auch Nachrichten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), dem sie den Fall vorgelegt hatten, aber inzwischen ausgeschlossen. Damit ist der Ausgang vorgezeichnet. Der Senat sei an das gebunden, was der Gesetzgeber gewollt habe, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Der Anwalt von Constantin kritisierte, damit laufe der Auskunftsanspruch ins Leere. Youtube kenne weder die echten Namen noch die Anschriften. Der Anwalt von Youtube entgegnete, das Problem komme gar nicht mehr vor, seit die Plattform das System "Content ID" einsetze. Das ist eine speziell entwickelte Software, die überprüft, ob hochgeladene Videos mit geschützten Werken übereinstimmen.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Verfolgung von Raubkopierern: Sieg für Youtube zeichnet sich ab . In: Legal Tribune Online, 15.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43123/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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