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Cum-Ex-Urteil des LG Wiesbaden bestätigt: BGH ver­wirft auch zweite Revi­sion von Hanno Berger

25.11.2024

Hanno Berger bei der Urteilsverkündung des LG Bonn im Dezember 2022

Auch das zweite Urteil gegen den ehemaligen Rechtsanwalt ist nun rechtskräftig. Foto: picture alliance/dpa | Oliver Berg

Der Cum-Ex-Akteur Hanno Berger ist erneut in letzter Instanz gescheitert. Der BGH hat auch das Urteil des LG Wiesbaden bestätigt, mit dem Berger zu acht Jahren und drei Monaten Haft verurteilt wurde. Ihm droht nun eine hohe Gesamtstrafe.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision von Hanno Berger gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Wiesbaden verworfen (Beschl. v. 29.10.2024, Az. 1 StR 58/24). Das Gericht hatte Berger, der als Initiator des Dividendenstrippings gilt, im Mai 2023 wegen schwerer Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Haftstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Damit ist nun auch das zweite Verfahren gegen Berger rechtskräftig abgeschlossen.

Berger wurde im Wiesbadener Strafprozess die Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2006 bis 2008 vorgeworfen, die zu unberechtigten Steuerrückzahlungen in einer Größenordnung von 113 Millionen Euro geführt haben. Dabei habe Berger, der als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig war, als Ideengeber und Berater bei der Planung und Umsetzung der Cum-Ex-Transaktionen mitgewirkt. Teilweise habe er zudem unter seinem Kanzleibriefkopf die Körperschaftsteuererklärungen, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen enthielten, beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Taterträge in Höhe von knapp 1,1 Millionen Euro wurden vom LG Wiesbaden eingezogen.

Berger hatte in seiner Revision die Verletzung von formellem und materiellem Recht gerügt. Der BGH ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Eine der Verfahrensrügen Bergers, die auf eine mögliche Befangenheit eines Richters abzielte, sei bereits verfristet gewesen. Und auch die Sachrüge drang nicht durch. Anders als die Verteidigung war der BGH der Auffassung, dass die Geschäfte zum Zeitpunkt der Abwicklung rechtlich nicht zulässig waren.

Über die Rechtmäßigkeit der Einziehung der Taterträge hat der BGH noch nicht entschieden.

Insgesamt 15 Jahre Haft für Berger?

Für Berger ist es bereits das zweite Urteil in dieser Größenordnung, das aufgrund seiner Beteiligung an den Cum-Ex-Geschäften gegen ihn ergangen ist. Im Dezember 2022 ist er bereits vom LG Bonn wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer achtjährigen Haftstrafe und zur Rückzahlung von 13,6 Millionen Euro verurteilt worden. Auch gegen dieses Urteil hatte sich der 73-Jährige im Wege der Revision gewehrt – ebenfalls ohne Erfolg.

Die Verfahren waren getrennt verhandelt worden, weil sich die beiden Landgerichte im Vorfeld nicht auf eine Zusammenführung verständigen konnten.

Eine Sprecherin des LG Wiesbaden hatte vor der Urteilsverkündung erklärt, dass es im Falle einer Verurteilung zur Bildung einer Gesamtstrafe komme. Dies erfolgt nach Rechtskraft beider Urteile durch nachträglichen Beschluss. Zuständig ist das Gerichts, das die höhere der beiden Strafen verhängt hat (§ 462 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung). Wegen der Deckelung in § 54 Abs. 2 Strafgesetzbuch darf das Strafmaß auf maximal 15 Jahre festgesetzt werden. Tatsächlich dürften es aber deutlich weniger werden.

lmb/LTO-Redaktion

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Cum-Ex-Urteil des LG Wiesbaden bestätigt: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55948 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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