In einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil hat der BFH entschieden, dass auch bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet wird, sondern im Einzelfall konkret festzustellen ist. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger Gewerbeobjekte über mehrere Jahre nicht beziehungsweise nur sporadisch und unter Wert vermietet. Seine vornehmlich durch Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung erzielten Werbungskostenüberschüsse hatte das Finanzamt mangels hinreichenden Nachweises der Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannt. Diese Rechtsauffassung bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 20.07.2010, Az. IX R 49/09).
Der Abzug von Werbungskosten bei der Vermietung und Verpachtung erfordere, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon sei bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich auszugehen.
Dies gelte aber nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Bei Gewerbeimmobilien habe das Finanzgericht im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtige, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, so die Richter des IX. Senats.
Hierbei treffe im Zweifel den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast für das Vorliegen seiner Einkünfteerzielungsabsicht. Unter Umständen müsse er auch durch bauliche Maßnahmen die Vermietbarkeit seiner Immobilie steigern und Leerstände verhindern. Bleibe er hingegen untätig und nehme einen Leerstand einfach hin, spreche dieses Verhalten gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht.
BFH zum Werbungskostenüberschuss: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1587 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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