Der Förderverein bezahlt den Schulbetrieb einer Privatschule. Die Eltern wollen ihre Beiträge als Schulgeld absetzen. Das Finanzamt lehnte das allerdings ab – nun hat der BFH entschieden. Es komme darauf an, wofür das Geld verwendet wird.
An manchen Privatschulen finanziert der Förderverein nicht nur zusätzliche Angebote, sondern den ganz normalen Schulbetrieb. Ist das der Fall, können Eltern ihre Beiträge unter Umständen als Schulgeld steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 03.06.2026, Az. X R 27/23). Maßgeblich dafür ist § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 EStG. Demnach können – unter weiteren Voraussetzungen – 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung werden allerdings nicht begünstigt.
In dem Fall vor dem BFH hatten die Eltern 2019 insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein der staatlich anerkannten Privatschule ihrer Kinder gezahlt. Der Förderverein leitete diese Beiträge zweckgebunden an die Trägerin der Schule weiter. Genutzt wurden die Mittel dann zur Finanzierung des Schulbetriebs. Die Kläger machten 30 Prozent ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der Grund: Die Satzung des Fördervereins ermöglichte auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Im Kern stand also die Frage: Wurden die Beiträge für die Finanzierung des Schulbetriebs oder für andere Zwecke genutzt?
Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage der Eltern statt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun.
Finanzierung des Schulbetriebs über Förderverein kam Schuldgeld gleich
Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an.
Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden.
Dass die Mittel entsprechend verwendet werden, müsse allerdings nachgewiesen werden. Es reiche regelmäßig aus, wenn dies in der Satzung des Fördervereins geregelt sei. Andernfalls müssten die Eltern im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet werden – und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien.
In diesem Fall mussten die Eltern die Verwendung für den Schulbetrieb selbst nachweisen und konnten dies nach den bindenden Feststellungen des FG Münster auch. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.
sjm/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60789 (abgerufen am: 07.10.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag