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BFH zur Rückforderung von Rentenzuschüssen: Fal­sche Bera­ter­an­gaben ent­lasten Kunden nicht

29.08.2019

Riesterrente (Symbolbild)

© Janni - stock.adobe.com

Wenn der Rentenberater gegenüber der Behörde behauptet, sein Kunde sei zulageberechtigt, aber eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass der Kunde gar keine Zahlungen hätte erhalten dürfen, darf der Staat das Geld zurückfordern.

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Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Rentenberater abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Zulagebeträge von der Rentenanwärterin trotzdem zurückfordern, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie eigentlich gar nicht berechtigt war, die Zulagen zu erhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Rentenanwärterin kein Verschulden trifft, sondern der Rentenberater gegenüber der ZfA falsche Angaben gemacht hat. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof (BFH) in München, wie am Donnerstag bekannt wurde (Urt. v. 09.07.2019, Az. X R 35/17).

Im Streitfall hatte die Frau bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Frau sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Frau gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Frau für drei Beitragsjahre fest und forderte das bereits gezahlte Geld von ihr zurück. Den Einwand der Frau, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, ließ bereits die Vorinstanz nicht gelten. 

Dieser Ansicht schloss sich nun der BFH an. Denn die Regelung, die es der ZfA erlaube, zu Unrecht ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, gelte verschuldensunabhängig. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Frau vorgenommen habe, ändere nichts, so der BFH. In der Regel nämlich liefen Zulageverfahren nun einmal genau so ab.

tik/LTO-Redaktion

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BFH zur Rückforderung von Rentenzuschüssen: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37315 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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