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BFH zu Weiterleitung auf kostenpflichtige Internetangebote: Gegenleistung ist umsatzsteuerpflichtig

07.11.2012

Ein Unternehmer, der Besucher seiner Webseite auf kostenpflichtige Internetangebote anderer Unternehmen weiterleitet, ist Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Es sei denn, er macht ausreichend kenntlich, dass der Besucher auf eine fremde Seite weitergeleitet wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof, wie am Mittwoch bekannt wurde.

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Der Betreiber einer Internetseite, der kostenpflichtige Angebote anbiete, sei mit einem Unternehmer vergleichbar, der im eigenen Laden Waren verkaufe, so der Bundesfinanzhof (BFH). Auch dieser sei umsatzsteuerrechtlich als Eigenhändler zu betrachten (Urt. v. 15.05.2012, Az. XI R 16/10).

Die Betreiberin einer inländischen Internetseite verschaffte Nutzern die Möglichkeit, kostenpflichtige pornografische Inhalte zu beziehen. Wer die Seite aufrief, gelangte von dort auf die Seite eines spanischen Unternehmens und von dieser wiederrum auf das Portal einer GmbH. Dort waren dann die Bilder und Videos, nach Wahl einer kostenpflichtigen Sonderrufnummer abrufbar. Das spanische Unternehmen zog von den entrichteten Telefongebühren der Nutzer eine Provision ab und zahlte den Rest an die Klägerin aus. Diese war der Ansicht, sie habe gegenüber den Nutzern keine Leistung erbracht.

Der BFH sah dies anders. Die Klägerin sei nicht als bloße Vermittlerin aufgetreten, sondern so zu stellen, als habe sie die angebotenen Leistungen selbst erbracht. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in deutlicher Weise zu erkennen gebe, dass er für einen anderen tätig werde, liege eine bloße Vermittlereigenschaft vor.

una/LTO-Redaktion

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BFH zu Weiterleitung auf kostenpflichtige Internetangebote: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7483 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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