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BFH in Grundsatzurteil: Kein Steu­er­pri­vileg mehr für Sport­ve­r­eine

12.05.2022

Ein Golfspieler

Konkret ging es vor dem BFH um einen Golfclub. Das Urteil hat aber Signalwirkung für alle deutschen Sportvereine. Foto: torwaiphoto - stock.adobe.com

Sportvereine sind vor dem Fiskus privilegiert: Sie müssen in aller Regel keine Umsatzsteuern zahlen. Doch davon ist der BFH in einem Grundsatzurteil nun abgerückt.

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Deutschlands Sportvereinen droht nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) das Ende eines traditionellen Steuerprivilegs. Entgegen der bisher von den Finanzämtern geübten Praxis sind Angebote von Sportvereinen an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge "steuerbar", wie der BFH am Donnerstag mitteilte (Urt. v. 21.04.2022, Az. V R 48/20). Demnach kommt es "durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht".

Sportvereine müssen also laut BFH nunmehr damit rechnen, "dass die Rechtsprechung ihre Leistungen an Mitglieder ohne Berufungsmöglichkeit als umsatzsteuerpflichtig ansieht". Gesetzgeberisch lösen könnte der Bund dies nach Einschätzung des BFH durch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes.

Im konkreten Fall vor dem Fünften Senat ging es um einen Golfclub, doch hat das Urteil laut Bundesfinanzhof Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus. Größter deutscher Sportverein ist mit mehr als 1,4 Millionen Mitgliedern seiner weit über 300 Sektionen der Deutsche Alpenverein (DAV) in München.

Fitnessstudios standen schlechter dar als Vereine

Ob und inwieweit die Steuerprivilegien von Sportvereinen noch angemessen sind, wird nicht nur von Steuerjuristen seit Jahren diskutiert. Ein maßgeblicher Grund ist die Grauzone zwischen traditionellem Vereinsleben und Kommerz. So beschweren sich etwa Betreiber von Fitnessstudios und Kletterhallen, dass sie Umsatzsteuern einnehmen udn an das Finanzamt abgeben müssen, sehr ähnliche Vereinsangebote und -kurse jedoch steuerbefreit sind.

Der Golfclub hatte abgesehen von seinen Mitgliedsgebühren noch allerlei zusätzliche Gebühren von seinen Mitgliedern kassiert, unter anderem für die Benutzung des Platzes, das Ausleihen von Golfbällen für das Training mit Ballautomat oder die Teilnahme an Turnieren und Veranstaltungen. Ähnlich wie der Golfclub verlangen in Deutschland auch viele andere Sportvereine Eintritt für die Benutzung ihrer Anlagen, Gebühren für Kurse etc.

Im Fall des Golfclubs berechnete das örtliche Finanzamt Umsatzsteuer für diese "gesondert vergüteten Leistungen", verlor jedoch in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht. In der zweiten Instanz änderte nun der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Als rechtliche Grundlage des sportlichen Steuerprivilegs dienten bislang unter anderem die europäischen Vorschriften der sogenannten Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Das soll eine einheitliche Handhabung der Umsatzsteuer in der EU sicherstellen.

Der BFH rief deswegen im Revisionsverfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Der entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der Richtlinie nicht möglich ist. In der Folge rückte nun auch der BFH von dem Steuerprivileg für die Sportvereine ab.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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BFH in Grundsatzurteil: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48432 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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