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Bundesfinanzhof zeigt sich verärgert: Sport­ve­r­eine unter­liegen noch immer der Umsatz­steu­erpf­licht

27.02.2026

"Mini-Kicker" sitzen auf dem Rasen und hören dem Trainer zu

Fußball ist eine der beliebtesten Sportarten in Deutschland. Für die ganz Kleinen geht es in Vereinen schon als "Mini-Kicker" los. Foto: matimix / stock.adobe.com

Sportvereine genießen ein Steuerprivileg, das ihnen nach höchstrichterlichen Urteilen nicht zusteht. Der BFH rügt in einer neuen Grundsatzentscheidung den Bund und die Finanzbehörden deutlich und spricht von "rechtswidriger Verwaltungspraxis".

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In einer neuen Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt, dass die Mitgliedsbeträge von Sportvereinen "steuerbar" seien im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (Urt. v. 13.11.2025, Az. V R 4/23).

Gleichzeitig übten die Münchner Bundesrichter in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung Kritik an Bundesregierung und Finanzämtern, weil diese vorangegangene ähnliche Urteile des BFH und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bislang ignoriert hätten.

86.000 Vereine mit über 29 Millionen Mitgliedern betroffen

Im konkreten Fall ging es vor dem fünften Senat des BFH um einen niedersächsischen Verein, der Fußball, Leichtathletik, Turnen und allerlei andere Sportarten im Programm hat. Die Richter machten jedoch deutlich, dass die Entscheidung nicht nur diesen Verein betrifft. Es handele sich um ein grundsätzliches Urteil, das alle 86.000 Vereine mit ihren über 29 Millionen Mitgliedern betreffe, die der Deutsche Olympische Sportbund Anfang 2025 gezählt hatte.

Das Besondere in diesem Verfahren: Der niedersächsische Sportverein wollte unbedingt Umsatzsteuer auf seine Mitgliedsbeiträge entrichten, obwohl das zuständige Finanzamt ihn davon befreite. Der Verein verspricht sich einen Vorteil davon, wenn er Umsatzsteuer zahlt, nämlich einen höheren Vorsteuerabzug beim Bau seines neuen Kunstrasenplatzes. Sowohl das örtliche Finanzamt als auch das Finanzgericht Hannover in der ersten Instanz wollten den Vorsteuerabzug für die Mitgliedsbeiträge unter Verweis auf die übliche Steuerbefreiung aber nicht akzeptieren. Dagegen zog der Verein bis vor den BFH und war dort jetzt erfolgreich.

"Rechtswidrige Verwaltungspraxis"

Der Bundesfinanzhof kassierte die Entscheidung der Vorinstanz und verwies das Verfahren an diese zur erneuten Entscheidung zurück. "Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht", heißt es im BFH-Urteil. Dementsprechend werfen die Richter den Finanzämtern "rechtswidrige Verwaltungspraxis" vor.

Das Urteil hat eine längere Vorgeschichte. So hatte der Bundesfinanzhof schon 2022 entschieden, dass Sportvereine Umsatzsteuer zahlen müssen, LTO berichtete – die Finanzbehörden haben sich nur nicht daran gehalten. Der BFH wies in seinem damaligen wie jetzt auch im aktuellen Urteil darauf hin, dass das Umsatzsteuergesetz geändert werden könne, wenn die Vereine ihr Steuerprivileg behalten sollen. Das könne der Bundesgesetzgeber jederzeit in die Wege leiten. Weil das aber nicht passiere, gelte nach wie vor die Umsatzsteuerpflicht für Sportvereine.

Um welchen Club es sich handelt und um wie viel Geld es ging, teilte der BFH nicht mit.

dpa/ms/LTO-Redaktion

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Bundesfinanzhof zeigt sich verärgert: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59417 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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