BFH zum Oktoberfest: Wiesn­b­rezn sind keine restau­rantähn­liche Leis­tung

13.09.2017

Drei Tage, bevor das Oktoberfest in München beginnt, sorgt der BFH für günstiges Backwerk in den Zelten: Für die "Breznläufer" gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten "Wiesnbrezn" an die Gäste des Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für Lebensmittel anzuwenden. Es handelt sich nämlich nicht um einen restaurantähnlichen Umsatz, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer am Mittwoch bekannt gewordenen Entscheidung (Urteil vom 3. August 2017, V R 15/17).

Die Klägerin hatte während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten gepachtet. Die von ihr beschäftigten "Breznläufer" gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften das Backwerk an die Gäste an den Bierzelttischen. Das Finanzamt sah hierin umsatzsteuerrechtlich eine sogenannte sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliege. Es sei ein überwiegendes Dienstleistungselement gegeben, weil der Pächterin die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik, zuzurechnen sei. Das Finanzgericht bestätigte dies.

Der BFH hob das Urteil jedoch auf. Der Verkauf der Brezeln sei umsatzsteuerrechtlich als Lieferung der Backwaren  zu behandeln, also ermäßigt zu besteuern. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers, teilte das Gericht mit. Damit handele es sich um für die Pächterin "fremde Verzehrvorrichtungen", an denen ihr kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden habe, so die höchsten Finanzrichter. Dafür spreche auch, dass die Brezelverkäufer den Besuchern keine Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnten. Es sei nach der "Realität" im Bierzelt auch nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln erwerben, die Biertische besetzen dürften, ohne zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch zu nehmen – also etwa Bier und warme Mahlzeiten.

Das Urteil bezieht sich auf die Jahre 2012 und 2013. Die Entscheidung ist jedoch auch für das Oktoberfest 2017 zu beachten, das am Wochenende beginnt.

aka/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zum Oktoberfest: Wiesnbrezn sind keine restaurantähnliche Leistung . In: Legal Tribune Online, 13.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24497/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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