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BFH zu vorzeitigem Ruhestand: Besteue­rung erst, wenn das Geld fließt

04.06.2018

Geldfluss

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Zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Lohn, die ihm erst im Alter ausgezahlt werden sollten. Steuern verlangte das Finanzamt trotzdem bereits jetzt. Zu Unrecht, wie der BFH nun urteilte.

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Lassen sich Arbeitnehmer Teile ihres Arbeitslohns zur Finanzierung ihres vorzeitigen Ruhestands auf ein Wertguthabenkonto einzahlen, ist das Gehalt erst bei der Auszahlung im Alter zu versteuern. Das gab der Bundesfinanzhof (BFH) am Montag bekannt und bezog explizit auch Fremd-Geschäftsführer einer GmbH mit ein (Urt. v. 22.02.2018, Az. VI R 17/16).

Geklagt hatte ein Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung, in der die Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand geregelt wurde.

Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 Euro, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Lohnsteuer für das Wertguthaben bezahlte er nicht. Das Finanzamt forderte diese aber nach.

BFH: Nur zugeflossener Lohn muss versteuert werden

Wie die Vorinstanz gab der BFH der Klage des Geschäftsführers statt. Einkommensteuer und Lohnsteuerabzug müssten nur für zugeflossenen Arbeitslohn bezahlt werden. Der Geschäftsführer habe nur Gutschriften auf dem Wertgutenhabenkonto, aber keine Auszahlung erhalten. Durch die Wertguthabenvereinbarung habe er auch nicht über die Gutschrift verfügen können.  

Dabei gingen die Münchner Richter auch nicht von einer Vorausverfügung des Geschäftsführers über seinen Arbeitslohn aus, die den Zufluss im Zeitpunkt einer Gutschrift bewirkt hätte. Vielmehr habe der Kläger mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies nach Auffassung des BFH auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung.

mgö/LTO-Redaktion

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BFH zu vorzeitigem Ruhestand: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28949 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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