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BFH zur Zweitwohnung: Stell­platz ist keine Unter­kunft und damit zusätz­lich absetzbar

08.01.2026

Frontansicht auf drei geschlossene Garagen mit blauem Schwingtor

Das Urteil zwingt die Finanzämter zur Änderung der Verwaltungspraxis. Foto: Adobe Stock Image/Petair

Die Mieten steigen, auch für Zweitwohnungsinhaber wird es immer teurer. Der BFH entlastet sie nun etwas: Kosten für einen Garagenstellplatz zählen nicht zur monatlichen Werbungskostengrenze in Höhe von 1.000 Euro.

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Dass Kosten einer "beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung" als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind, ist nichts Neues. § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht dies ausdrücklich vor. Allerdings steht dort auch, dass maximal 1.000 Euro monatlich als "Unterkunftskosten" geltend gemacht werden können.

In Großstädten wie Hamburg ist dieser Wert, selbst bei Single-Wohnungen, schnell überschritten. So auch in einem Fall, der einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde liegt (Urt. v. 20.11.2025 - VI R 4/23). Schon die Warmmiete für die Zweitwohnung des klagenden Mannes lag über dieser Höchstgrenze. 

Zusätzlich zahlte der Gebietsverkaufsleiter monatlich 170 Euro für einen Garagenparkplatz. Das Finanzamt ließ die Wohnungskosten nur bis zur Grenze von 1.000 Euro als Werbungskosten zu und versagte damit den Abzug der Stellplatzkosten.

BFH: Ein Stellplatz ist keine Unterkunft

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Die Kosten für den Stellplatz seien zusätzlich zu den gedeckelten Unterkunftskosten von der Einkommensteuer abziehbar. Anders als die Wohnung diene der Stellplatz nicht der Unterkunft. Er stelle ein eigenständiges, von der Wohnung trennbares Wirtschaftsgut dar. Dies entspreche sowohl dem Wortlaut von § 9 EStG als auch dem Zweck der 2013 eingeführten 1.000-Euro-Grenze. Diese erfasse ausschließlich Unterkunftskosten, nicht aber sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung.

Dabei ist laut BFH ohne Bedeutung, ob Parkplatz und Wohnung gemeinsam angemietet werden, ob sie vom selben Vermieter stammen oder ob sie auf demselben Grundstück liegen. Nicht die mietrechtliche Ausgestaltung, sondern allein die tatsächliche Nutzung spiele steuerrechtlich eine Rolle.

Das sind erfreuliche Nachrichten für Berufspendler, denn oft bilden Wohnungsmiete und Stellplatzmiete ein sog. einheitliches Mietverhältnis. Mietrechtlich genießt der Pendler dann vollständig den besonderen Schutz der Wohnungsmiete (§§ 549 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Steuerrechtlich bleibt der Stellplatz nach dieser BFH-Entscheidung aber gesondert abziehbar - egal wie hoch die Kosten der Wohnung sind. 

Stellplatz muss notwendig sein

Der BFH stellt jedoch klar: Nicht jede Stellplatzmiete zählt automatisch zu den Werbungskosten. Der eigene Stellplatz muss laut BFH auch wirklich notwendig sein. In Hamburg sei dies aufgrund der angespannten Parkplatzsituation der Fall. Auch der hohe Mietzins von 170 Euro sei ortsüblich und damit angemessen. 

Es sei hingegen nicht erforderlich, dass der Steuerzahler das Fahrzeug beruflich nutze. Nur die doppelte Haushaltsführung als solche müsse beruflich veranlasst sein. Denn § 9 EStG erfasse auch solche Kosten, die ohne die Zweitwohnung den Lebensführungskosten zuzurechnen wären.

BFH bleibt auf Linie

Mit seiner Entscheidung macht der BFH der internen Anweisung des Bundesfinanzministeriums, wonach Kfz-Stellplätze dem Höchstbetrag unterliegen (BStBl I 2020, 1228, Rz 108), einen Strich durch die Rechnung. Dabei kann das Urteil aus Sicht der Finanzverwaltung nicht völlig überraschend gekommen sein: Schon vor Einführung der Deckelung hatte der BFH entschieden, dass Stellplatzkosten als "sonstige Mehraufwendungen" – und gerade nicht als Kosten der Unterkunft – absetzbar sind (Urt. v. 13.11.2012 – VI R 50/11).

Angesichts des rasanten Anstiegs der Mietpreise in jüngerer Zeit stellt sich ohnehin die Frage, ob die 1.000-Euro-Höchstgrenze aus 2013 überhaupt noch zeitgemäß ist oder ob der Gesetzgeber dort nicht sowieso tätig werden sollte.

ep/LTO-Redaktion

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BFH zur Zweitwohnung: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59017 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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