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BFH zu Abschiedsparty des Arbeitgebers: Auch ein teurer Chef-Abschied ist kein Arbeits­lohn

24.02.2026

Menschen stoßen bei einem Sektempfang an (Symbolbild).

Der scheidende Sparkassenchef hatte die 300 geladenen Gäste der Abschiedsfeier nicht selbst ausgesucht. Foto (Symbolbild): deagreez/Adobe Stock.

Veranstaltet und bezahlt ein Unternehmen die Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers, der in Rente geht, muss dieser die Kosten nicht als Arbeitslohn versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

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Bis 2039 werden über 13 Millionen Babyboomer in die Rente gehen – damit stehen Deutschlands Unternehmen millionenfache Abschiedsfeiern bevor. Wenn der Arbeitgeber die Feier veranstaltet und bezahlt, handelt es sich bei diesen Kosten nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Das hat der sechste Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (Urt. v. 19.11.2025, Az. VI R 18/24).

Ein niedersächsisches Finanzamt wollte einem ehemaligen Sparkassenchef die fünfstelligen Kosten seiner Verabschiedung als steuerpflichtigen Arbeitslohn anrechnen. Unter den 300 Gästen waren auch acht Familienangehörige des scheidenden Chefs.

Die Sparkasse klagte. Das Finanzgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben und steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit bejaht, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind. Das sah der BFH jetzt anders. Auch diese Kosten seien kein Arbeitslohn, da die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich sei.

Keine private Abschiedsfeier

Laut Lohnsteuerrichtlinien können Sachleistungen eines Arbeitgebers bei der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn die Kosten 110 Euro pro Gast überschreiten. Im Falle des niedersächsischen Bankiers war diese Grenze überschritten. Da zu der Feier im Jahr 2019 rund 300 Gäste geladen waren, schlugen die Verabschiedung und gleichzeitige Amtseinführung des Nachfolgers also mit mindestens 33.000 Euro zu Buche. Die genaue Summe nannte Richter Stephan Geserich unter Verweis auf das Steuergeheimnis nicht. 

Entscheidend war laut Urteil, dass es sich nicht um eine private Feier des Managers handelte, sondern um eine Firmenveranstaltung. Bei der Abgrenzung sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und ob das Fest betrieblichen oder privaten Charakter habe, so der BFH. Eingeladen hatte das Geldinstitut, der Mann hatte auch die Gäste nicht selbst ausgesucht. "Unter 300 Gästen befanden sich Gott und die Welt, aber nicht Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden", sagte Geserich. Auch die Teilnahme der acht Familienangehörigen des scheidenden Chefs sei laut BFH bei derartigen Veranstaltungen "gesellschaftsüblich".

Die Entscheidung gilt nicht nur für Abschiede von Führungskräften, sondern für Arbeitnehmer allgemein.

Der Fall war einer von vielen vor dem BFH, in dem klagende Bürger oder Unternehmen sich schlussendlich gegen den Fiskus durchsetzen. Wie BFH-Präsident Hans-Josef Thesling bei der Jahrespressekonferenz berichtete, lag die Erfolgsquote der Kläger im vergangenen Jahr bei 40 Prozent. Das war etwas niedriger als im Vorjahr, aber nach Theslings Worten im Rahmen der üblichen Schwankungen.

dpa/hs/fkr/LTO-Redaktion

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BFH zu Abschiedsparty des Arbeitgebers: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59391 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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