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BFH: Prü­fin­ge­nieure üben frei­be­ruf­liche Tätig­keit aus

22.08.2019

Schreibtisch eines Ingenieurs

© wutzkoh - stock.adobe.com

Prüfingenieure sind nur dann Freiberufler, wenn sie ihre Tätigkeit selbst durchführen und nicht an eigenverantwortlich arbeitende Angestellte weiterdelegieren, so der BFH.

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Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München am Donnerstag bekanntgegeben (Urt. vom 14.05.2019, Az. VIII R 35/16).

Voraussetzung ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Hieran fehlt es nach Ansicht des BFH etwa bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht.

Eine solche Geselschaft hatte geklagt, nachdem das Finanzamt zu dem Ergebnis kam, dass die Ingenieure gewerbliche Einkünfte erzielt hätten und damit der Gewerbesteuer unterlägen. Denn den überwiegenden Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten die drei bei der Gesellschaft angestellten Prüfingenieure übernommen.

Gegen das Vorgehen des Fiskus hatte der BFH aber nichts einzuwenden. Zwar sei es für die Beurteilung, ob einer freiberuflichen Tätigkeit nachgegangen wird grundsätzlich nicht relevant, wenn fachlich vorgebildete Arbeitskräfte bei den Ingenieuerstätigkeiten mithelfen. Erforderlich sei aber, dass die Leistung letztlich dem Berufsträger zugerechnet werden kann. Das sei nur dann der Fall, wenn er den wesentlichen Teil seiner Prüftätigkeiten selbst und eigenverantwortlich durchführt.

Dies gelte auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt sei und daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso ausgeschlossen seien wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden oder –inhalten, resümierte der BFH.

tik/LTO-Redaktion

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BFH: Prüfingenieure üben freiberufliche Tätigkeit aus . In: Legal Tribune Online, 22.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37195/ (abgerufen am: 01.07.2022 )

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