Eine Anwaltskanzlei lud regelmäßig über 300 Gäste zu "Gartenparties" auf dem Privatanwesen eines der Partner ein. Die Veranstaltungen kosteten zwar gut 20.000 Euro - könnten aber dennoch als Betriebsausgaben abesetzbar sein, so der BFH.
Das Leben eines erfolgreichen Anwalts besteht zu einem großen Teil aus Arbeit. Klar, dass man es ab und zu auch mal ein wenig krachen lassen möchte. Daran, dass Gartenparties mit über 300 Gästen als gewinnmindernde Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, hatte das zuständige Finanzamt aber doch seine Zweifel. Das Einkommensteuergesetz (EStG) schließe das aber nicht zwingend aus, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 13.07.2016, Az. VIII R 26/14).
Die nicht namentlich genannte Kanzlei hatte in mehreren Fällen sogenannte "Herrenabende" im Garten des Wohngrundstücks eines Partners veranstaltet, zu denen, wie der Name bereits verrät, nur Männer eingeladen waren. Über 300 Gäste kamen zu den Feierlichkeiten, die unter verschiedenen Mottos abgehalten wurden und je über 20.000 Euro kosteten. Die Kosten hatte die Kanzlei als gewinnmindernde Betriebsausgaben in Abzug gebracht.
Das zuständige Finanzamt wie auch das Düsseldorfer Finanzgericht hatten darin einen Fall von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gesehen. Danach unterliegen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten, sowie für "ähnliche Zwecke" einem Abzugsverbot. Nach Ansicht des FG hätten die Veranstaltungen "Eventcharakter" gehabt, es habe ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen und die Gäste hätten sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen dürfen. Somit lägen "ähnliche Zwecke" vor, die eine steuerliche Geltendmachung der Veranstaltungskosten ausschlössen.
Doch nur ein gewöhnliches Gartenfest?
Dem trat der BFH in seinem Urteil entgegen. Von den "ähnlichen Zwecken" seien zwar auch Aufwendungen erfasst, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen. Nach Ansicht der Richter müsse sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung aber ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen würden. Dies sei die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Abzugsverbotes gewesen.
Es müssten somit aufgrund des Ortes oder der Art und Weise der Veranstaltung besondere Umstände erkennbar sein, welche die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben und als besonders aufwändig und kostspielig erscheinen ließen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt worden.
Die Sache wurde damit wieder an das FG zurück verwiesen. Dieses muss nun klären, ob die "Herrenabende" sich von "gewöhnlichen Gartenfesten" deutlich abgehoben haben und ihrer Art und Durchführung nach eher mit einer Segelregatta oder einer Jagdgesellschaft vergleichbar waren. Angesichts der Kosten wäre das immerhin möglich.
mam/LTO-Redaktion
BFH zu Gartenparties von Anwaltskanzlei: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21309 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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