Obwohl bestimmte Berufsgruppen durch das 2014 geänderte Reisekostenrecht benachteiligt werden, sieht der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Für Piloten und Polizisten gelten damit ungünstigere Bedingungen.
Das 2014 geänderte Reisekostenrecht verstößt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) trotz der Benachteiligung einiger Berufsgruppen nicht gegen die Verfassung, wie am Donnerstag bekannt wurde (Urt. v. 04.04.2019, Az. VI R 27/17 u.a.). Damit gelten nun auch für Polizisten und Piloten Abzugsbeschränkungen bei der steuerlichen Geltendmachung von Dienstwegen.
Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von Arbeitnehmern und Beamten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Hier gilt die Entfernungspauschale (umgangssprachlich auch "Pendlerpauschale") von 30 Cent pro Kilometer.
Unter "Arbeits- und Dienstort" wurde bis 2014 die "regelmäßige Arbeitsstätte", also der Ort gefasst, an dem qualitativ die meiste Arbeitsleistung erbracht wurde. Polizisten und Piloten etwa, die sich überwiegend auf Streife oder in der Luft befanden, konnten daher den Weg zur Wache oder zum Flughafen als Werbungskosten absetzen, ohne von den Abzugsbeschränkungen betroffen zu sein.
Das gilt seit 2014 aber nicht mehr. Denn "Arbeits- und Dienstort" ist nunmehr die "erste Arbeitsstätte". Entscheidend ist jetzt, ob der Arbeitnehmer oder Beamte durch den Arbeitsvertrag oder durch Weisungen seines Vorgesetzten einem bestimmten Arbeitsort zugeordnet wird. Dabei reicht es schon aus, wenn an diesem Ort nur ein geringer Teil der eigentlichen Arbeit erledigt wird.
Geklagt hatten unter anderem ein Polizist und eine Pilotin, die gegenüber dem Finanzamt den tatsächlichen Aufwand der Dienstwege samt Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen wollten. Nach neuem Recht sei das aber nicht möglich, befanden nach den Finanzämtern auch die Finanzgerichte. Und auch der BFH hat seinem nun veröffentlichten Urteil nach an den neuen Regelungen nichts auszusetzen. Der Gesetzgeber habe dabei nämlich nicht sein Regelungsermessen überschritten, da sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten, so der BFH.
tik/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
Trotz Schlechterstellung bestimmter Berufsgruppen: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36577 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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