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BFH rügt lahmes Finanzgericht: Sechsjähriges Verfahren ist unangemessen lang

15.05.2013

Eine Dauer von sechs Jahren für ein finanzgerichtliches Verfahren ist unangemessen lang, rechtfertigt aber nicht in jedem Fall eine Geldentschädigung. Dies geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des BFH hervor, mit dem die überlange Dauer eines Verfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg gerügt worden war.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Länge eines Verfahrens zu befinden, das mehr als sechs Jahre beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängig gewesen war. Über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren blieben die Cottbuser Richter weitestgehend untätig. Dies genügte dem BFH um die Dauer des Verfahrens als unangemessen lang zu rügen. Da von der Festsetzung einer Geldentschädigung abgesehen wurde, seien nähere Festlegungen zu der im Regelfall noch als angemessen anzusehenden Dauer finanzgerichtlicher Verfahren nicht notwendig gewesen (Urt. v. 17.04.13, Az. X K 3/12).

Seit Dezember 2011 haben die Beteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer von Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu rügen und hierfür Wiedergutmachung, unter Umständen auch in Form einer Geldentschädigung, zu verlangen. Der BFH ist für Entschädigungsklagen aus dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit zuständig und hat nun erstmals auf der Grundlage des neuen Gesetzes entschieden.

Eine Geldentschädigung hielten die Münchener Richter nicht für notwendig. Schon aus der beim FG eingereichten Klagebegründung habe sich zweifelsfrei ergeben, dass die Klage unbegründet ist. Wenn die Erfolglosigkeit eines Verfahrens für jeden Rechtskundigen von vornherein feststeht, sei dessen Verzögerung objektiv nicht von besonderer Bedeutung. Dies rechtfertige es, Wiedergutmachung nur im Wege einer entsprechenden feststellenden Entscheidung zu leisten.

asc/LTO-Redaktion

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BFH rügt lahmes Finanzgericht: Sechsjähriges Verfahren ist unangemessen lang . In: Legal Tribune Online, 15.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8736/ (abgerufen am: 14.08.2022 )

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