BFH zu Freimaurerloge: Gesch­lech­ter­t­ren­nung sch­ließt Gemein­nüt­zig­keit aus

03.08.2017

Der BFH hat entschieden, dass eine traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig ist. Da Frauen nicht mitmachen dürfen, werde die Allgemeinheit nicht gefördert. Das Urteil könnte sich auch auf andere Vereine auswirken.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist (Urt. v. 17.05.2017, Az. V R 52/15). Die Gemeinnützigkeit scheitere daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zu fördern.

Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei. Nach § 1 ihrer Satzung ist sie eine auf vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer zur Pflege der Freimaurerei im Verband der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland. Die Loge verfolge nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie "die Förderung der Religion und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen oder Personengruppen."

Die Loge nimmt allerdings nur Männer als Mitglieder auf. Sie ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Das Finanzamt und das Finanzgericht sprachen der Loge daher ihre Gemeinnützigkeit ab: Der von der Loge verfolgte Zwecke könnte auch Frauen zugutekommen. Wenn gleichwohl Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien, gebe die Loge zu erkennen, dass sie diesen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle.

Schützen - und Gesangvereine womöglich auch betroffen

Der BFH verneinte die Gemeinnützigkeit nun ebenfalls. Für den Ausschluss von Frauen könne die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch sei ein solcher durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt.

Die Richter sahen im Nichterkennen der Gemeinnützigkeit keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Der Loge sei es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, weiterhin nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verwies der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.

Die Entscheidung ist zwar zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil könnte sich aber auch auf andere Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen. Wie der BFH selbst mitteilte, könnte das Urteil auch z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, die  Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen, betreffen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Freimaurerloge: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23783 (abgerufen am: 03.10.2024 )

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