Wer wegen einer Gehbehinderung einen Treppenlift in seine Wohnung einbauen lässt, kann auch ohne den Nachweis eines amtsärztlichen Gutachtens auf eine Minderung seiner Steuerschuld hoffen. Dies geht aus einer am Mittwoch vom BFH veröffentlichten Entscheidung hervor.
Die Kläger in dem Verfahren hatten einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen lassen. Die Kosten in Höhe von etwa 18.000 Euro machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht erklärten, dass die Kläger zuvor ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätten einholen müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies anders: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Zwar sehe § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in bestimmten Fällen vor, dass die krankheitsbedingte Zwangsläufigkeit der Aufwendungen vor dem Erwerb der jeweiligen medizinischen Hilfsmittel gutachterlich festzustellen sei. Allerdings sei der Katalog des § 64 EStDV insofern abschließend. Treppenlifte seien darin nicht aufgeführt, deren medizinische Notwendigkeit müsse daher vor dem Erwerb nicht formell nachgewiesen werden (Urt. v. 06.02.2014, Az. VI R 61/12).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BFH zu krankheitsbedingten Aufwendungen: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11638 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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