Wenn ein persönliches und ein berufliches Ereignis zusammen mit einer Party begossen werden, können die Aufwendungen dafür hinsichtlich der beruflich eingeladenen Gäste steuerlich abzugsfähige Werbungskosten sein.
Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags und seiner Bestellung zum Steuerberater sind hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (v. 08.07.2015, Az. VI R 46/14).
Der klagende Mann wurde im Februar zum Steuerberater bestellt. In den April desselben Jahres fiel sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen. Das zuständige Finanzamt akzeptierte diese Aufteilung nicht, da die Feier privater Natur gewesen sei. Aufwendungen für Feiern mit (überwiegend) beruflichem Charakter sind hingegen als Werbungskosten abziehbar.
In letzter Instanz entschied der BFH, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen sehr wohl abgegrenzt werden kann.
Voraussetzung für eine eindeutige Abgrenzbarkeit sei, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld auch (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon könne insbesondere dann ausgegangen werden, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (wie etwa "alle Auszubildenden" oder "alle Zugehörigen einer Abteilung") ausgesprochen werden.
Mit der Entscheidung weist der BFH die Sache an das Finanzgericht (FG) Baden Württemberg zurück.
BFH unterscheidet zwischen Partygästen: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17290 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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