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14503

BFH zu Handwerkerleistungen: Dichtheitsprüfung eines Abwasserkanals steuerbegünstigt

28.01.2015

Überprüft ein Handwerker die Funktionsfähigkeit einer Abwasserleitung, ist das keine Gutachtertätigkeit, sondern eine vorbeugende Erhaltungsmaßnahme und damit eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Dies entschied der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.

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Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen eines privat genutzten Wohnhauses ist als eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) einzuordnen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (v. 06.11.2014, Az. VI R 1/13).

Denn anders als etwa bei der Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage sei die Dichtigkeitsprüfung einer Abwasseranlage nicht mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Sie sei vielmehr als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf ihre Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere die nachhaltige Nutzbarkeit, diene der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung.

Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.

Der VI. Senat des BFH gab mit seiner Entscheidung einem Mann Recht, der zuvor vergeblich beim Finanzamt für eine entsprechende Prüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beantragt hatte.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung - wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage - mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei.

mbr/LTO-Redaktion

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BFH zu Handwerkerleistungen: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14503 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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