BFH zur doppelten Haushaltsführung: Zweiter PKW-Stellplatz kann unter Werbungskosten fallen

13.02.2013

Wer einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt, kann seinen dort angemieteten PKW-Stellplatz als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Laut BFH muss die Anmietung allerdings notwendig sein, etwa aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob damit das Urteil der Vorinstanz auf, die es noch für grundsätzlich unzulässig hielt, die Kosten für einen gemieteten Parkplatz am Zweitwohnsitz steuerlich geltend zu machen. Die Bundesrichter in München sind dagegen der Ansicht, dass eine solche Miete zu den notwendigen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zählen kann (Urt. v. 13.11.2012, Az. VIR 50/11).

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Arbeitnehmer an einem Ort einen eigenen Hausstand unterhält, aber an einem anderen Ort beschäftigt ist und auch dort wohnt.

Nach Ansicht des BFH seien für einen berufsbedingten Zweithaushalt nicht nur Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Heimfahrten steuerlich geltend zu machen. Auch sonstige Mehraufwendungen seien vom EStG erfasst. Hierzu könne etwa die Miete für einen Pkw-Stellplatz zählen. Dieser müsse dann allerdings notwendig sein. Als Beispiel erwog der BFH den Schutz des Fahrzeugs oder eine schwierige Parklplatzsituation. Da die Vorinstanz dies unberücksichtigt gelassen hatte, verwiesen die Münchner Richter die Sache an das Hessische Finanzgericht (FG) zurück.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur doppelten Haushaltsführung: Zweiter PKW-Stellplatz kann unter Werbungskosten fallen . In: Legal Tribune Online, 13.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8143/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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