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BFH zu Einkünften aus Kapitalvermögen: Keine nachträglichen Werbungskosten ab 2009

15.10.2014

Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des BFH können Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anfallen, nach der Veräußerung dieser Anteile nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht werden. Dies gelte jedenfalls für den Zeitraum ab 2009, da der Gesetzgeber diese Möglichkeit durch die Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge ausgeschlossen habe.

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Das Urteil geht auf die Klage eines Mannes zurück, der 2001 eine größere GmbH-Beteiligung mit Verlust veräußert hatte und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens verzichten musste. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte ihm das Finanzamt den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit seinem Urteil die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Mit Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge habe der Gesetzgeber in § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) ab dem Jahr 2009 den Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen. Das Gesetz gestatte nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro.

Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nach Auffassung des VIII. Senats des BFH nicht. Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags habe der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte vorgenommen. Gleiches gelte für die Senkung des Steuertarifs von bis zu 45 Prozent auf nunmehr 25 Prozent. Mit dieser Maßnahme sei ebenfalls eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen worden (Urt. v. 01.07.2014, Az. VIII R 53/12).

mbr/LTO-Redaktion

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BFH zu Einkünften aus Kapitalvermögen: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13490 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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