Uneigennützige Einnahmen aus der Pflege fremder Personen im eigenen Haushalt sind steuerfrei, wenn die Zahlungen aus öffentlichen Mitteln stammen. Die Münchener Richter entschieden damit zugunsten einer freiberuflichen Erzieherin.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit am Mittwoch bekannt gewordenem Urteil entschieden, dass Honorare für die Aufnahme von Pflegekindern in einen privaten Haushalt steuerfrei sind. Voraussetzung sei aber, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe stammen, so die Richter in München (Urt. v. 05.11.2014, Az. VIII R 29/11).
Geklagt hatte eine freiberufliche Erzieherin, die in ihrem Haushalt zwei Pflegekinder betreut und hierfür ein Tageshonorar sowie eine Sachkostenpauschale erhält. Die Beträge werden zwar von einer privaten Firma ausgezahlt. Diese erfüllt jedoch hauptsächlich Aufgaben der Stadtverwaltung im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, indem sie Jugendlichen Unterkünfte vermittelt. Damit handele es sich bei den ausgezahlten Beträgen um öffentliche Haushaltsmittel, stellte der BFH fest.
Das zuständige Finanzamt hatte die Honorarzahlungen allerdings als steuerbare Einnahmen bewertet und der Tätigkeit der Erzieherin zugerechnet. Die Richter in München bestätigten nun aber die Ansicht der Frau, dass die Einnahmen lediglich als Beihilfe zu sehen seien. Entsprechend seien diese nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Sie seien nämlich uneigennützig im Sinne der Vorschrift, denn mit ihnen sollte nicht etwa der sachliche und zeitliche Aufwand der Frau abgegolten werden, heißt es weiter. Vergleichbar seien die Zahlungen etwa mit dem an leibliche Eltern gezahlten Kindergeld, welches ebenfalls steuerfrei sei.
una/LTO-Redaktion
BFH gibt Erzieherin Recht: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15656 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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