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BFH zu Betriebskosten eines Tierarztes: Ein Ferrari ist unangemessen

06.08.2014

Ein selbstständiger Tierarzt wollte die Kosten seines 400 PS starken Ferrari Spider steuerlich geltend machen. Tatsächlich kam er aber nur auf 20 betriebliche Fahrten in drei Jahren und machte viel zu hohe Kosten pro Kilometer geltend. Das sei unangemessen, befand der BFH.

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Wer einen teuren Sportwagen in geringem Umfang auch für seine betriebliche Tätigkeit nutzt, bleibt auf dem Großteil seiner Kosten sitzen. Das gilt jedenfalls für einen Tierarzt, der die wenigen Fahrten mit seinem Ferrari steuerlich geltend machen wollte. Die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) sahen darin einen unangemessenen Fahrzeugaufwand (Urt. v. 29.04.2014, Az. VIII R 20/12).

Der Arzt hatte seine 20 Betriebsfahrten, die er mit seinem Ferrari unternahm, in einem Fahrtenbuch festgehalten und pro Kilometer mehr als 14 Euro geltend gemacht. Der Sportwagen ist nach Angaben des Gerichts 400 PS stark. Das Finanzamt wollte jedoch nur 1 Euro pro Kilometer ansetzen, dass Finanzgericht (FG) immerhin 2 Euro. Doch auch das war dem Mann zu wenig, weshalb es ihn zum BFH trieb.

Unangemessene Aufwendungen dürfen Gewinn nicht mindern

Dort sah man es aber ähnlich wie die erste Instanz. Bei den 20 Fahrten handele es sich zwar um betrieblich veranlasste Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Aufwendungen unangemessen seien. Der Steuerpflichtige dürfe also die damit verbundenen Aufwendungen grundsätzlich geltend machen, wenn auch nicht in der gewünschten bzw. tatsächlichen Höhe.

Wie hoch die geltend gemachten Aufwendungen sein dürfen, bemesse sich im Fall des Klägers nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Danach dürfen solche Betriebsausgaben, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind, den Gewinn nicht mindern. Die Richter des FG hätten dementsprechend zurecht geprüft, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer diese Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalls ebenso auf sich genommen hätte, wie der klagende Tierarzt.

Bei der Prüfung dieser Frage habe die Vorinstanz keine Würdigungsfehler angestellt, urteilte der BFH. Für die unternommenen Fahrten - darunter Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen und Gerichtsterminen - sei nicht erkennbar, wieso ein Luxussportwagen habe genutzt werden müssen. Ein wirtschaftlicher Hintergedanke habe offenbar nicht dahinter gestanden. Die Fahrten seien daher im Ergebnis unangemessen, so dass das Finanzamt die geltend gemachten Beträge in Höhe von mehr als 14 Euro pro Kilometer nicht berücksichtigen müsse. Es dürfe stattdessen für jeden Kilometer pauschal 2 Euro ansetzen. Dies entspreche der durchschnittlichen Fahrtkostenberechnung für Automarken der Oberklasse.

una/LTO-Redaktion

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BFH zu Betriebskosten eines Tierarztes: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12819 (abgerufen am: 12.12.2025 )

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