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BFH zu reimportierten Autos: Hersteller haben keine zollrechtliche Mitwirkungspflicht

08.04.2015

Autokonzerne müssen die Zollbehörde bei Wiedereinfuhr ihrer Autos durch einen Dritten nicht darüber aufklären, in welchem Umfang die Fahrzeuge aus EU-Ware beziehungsweise aus Bauteilen aus Drittländern bestehen. Das hat der BFH entschieden und ein vorinstanzliches Urteil gekippt.

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Autohersteller können von der Zollbehörde nicht dazu verpflichtet werden, bei der Wiedereinfuhr ihrer Fahrzeuge zugunsten des Reimporteurs offenzulegen, in welchem Umfang die betroffenen KFZ aus Drittlandsware zusammengebaut sind. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (v. 11.11.2014, Az. VII R 21/12).

Werden in der EU hergestellte Waren ausgeführt und später reimportiert, sind sie unter bestimmten Voraussetzungen von Zollabgaben befreit. Bei Autos sei allerdings regelmäßig davon auszugehen, dass sie mit Bauteilen versehen sind, die zwar zuvor für die Produktion in die EU importiert, jedoch nicht zu EU-Ware geworden sind. Als Bestandteil des Fahrzeugs werden diese dann wieder aus der EU ausgeführt. Beim Reimport des Fahrzeugs sind diese Bauteile dann nicht vom Zoll befreit, sondern müssen herausgerechnet werden. Für den Reimporteur, bei dem es sich regelmäßig nicht um den Fahrzeughersteller selbst handelt, kann es mitunter unmöglich sein, der Zollbehörde Angaben zum Ursprung eines jeden Bauteils des Fahrzeugs zu machen.

Dann ist vom Hersteller allerdings keine Hilfe zu erwarten. Und dies mit Recht, wie die BFH-Richter nun urteilten. Sie entschieden, dass die Zollverwaltung die Hersteller nicht verpflichten dürfe, die für die zollrechtlichen Vergünstigungen relevanten Daten zu erheben und an die Zollverwaltung weiter zu geben. Das hatte die Vorinstanz noch anders gesehen, obwohl der klagende deutsche Hersteller die hierdurch entstehende aufwendige Arbeit moniert hatte und zudem fürchtete, Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen. Nun befand der BFH, dass trotz praktischer Schwierigkeiten allein der Reimporteur angehalten sei, sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen.

una/LTO-Redaktion

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BFH zu reimportierten Autos: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15175 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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