BFH zu doppelter Haushaltsführung: Steuerbegünstigung auch bei kostenloser Heimfahrt

03.07.2013

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige hierfür keine Kosten hatte, weil er als Bahn-Mitarbeiter umsonst Zug fährt. Dies sei vom Gesetzgeber so gewollt, so der BFH.

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für die Wege vom Arbeitsort zum Ort des Hausstands und zurück für jeweils eine Heimfahrt pro Woche als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschied, müssen dem Steuerpflichtigen hierfür keine Kosten entstehen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, sind diese Leistungen aber auf die Entfernungspauschale anzurechnen (Urt. v. 18.04.2013, Az. VI R 29/12).

Ein Angestellter der Deutschen Bahn hatte für einige seiner Heimfahrten den Zug benutzt und war somit kostenfrei gereist. Das Finanzamt berücksichtigte diese Fahrten nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Nun hat der BFH klargestellt, dass die Entfernungspauschale für wöchentliche Heimfahrten verkehrsmittelunabhängig gelte. Sie könne auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Betroffene keine Aufwendungen hatte. Dies habe der Gesetzgeber so gewollt und dies sei auch durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

Allerdings wies der BFH darauf hin, dass solche steuerfrei geleisteten Reisekostenvergütungen durch den Arbeitgeber nicht ohne Berücksichtigung bleiben dürften. Diese Leistungen müssten auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Die Pauschale beträgt nach dem Einkommensteuergesetz 0,30 Euro pro jeden vollen Kilometer Entfernung. Das zuständige FG habe noch Feststellungen zur Anzahl der Heimfahrten und den anrechenbaren Arbeitgeberleistungen zu treffen, weshalb der BFH die Sache zurückverwiesen hat.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu doppelter Haushaltsführung: Steuerbegünstigung auch bei kostenloser Heimfahrt . In: Legal Tribune Online, 03.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9066/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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