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23309

BFH zu Werbungskosten bei Vermietungsabsicht: Betrugs­schaden ist absetzbar

28.06.2017

Eine Villa (Symbol)

©  Adrian v. Allenstein - stock.adobe.com

Ein Makler behielt das Geld seines Auftraggebers, das für den Kauf eines Hauses zur Vermietung bestimmt war, für sich. Das ist ärgerlich, doch der Verlust lässt sich immerhin als Werbungskosten deklarieren, entschied der BFH.

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Ein Mann wollte ein Villengrundstück kaufen und anschließend vermieten. Er übergab den Kaufpreis in bar an den Immobilienmakler. Der allerdings bezahlte nicht den Kaufpreis, sondern verwendete das Geld für sich. Ein solcher Verlust lässt sich bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urt. v. 09.05.2017, Az. IX R 24/16). Voraussetzung ist nur, dass der Betrogene bei Hingabe des Geldes entschlossen war, das Grundstück zu erwerben und dann zu vermieten.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei einem zur Vermietung bestimmten Gebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Die Steuerpflichtigen könnten die Ausgaben zwar in aller Regel nicht sofort, aber doch zeitanteilig für die Abnutzung geltend machen.

Anders sei dies, wenn die Gegenleistung nicht erbracht werde, es also entweder nicht zur Herstellung des Gebäudes oder gar nicht erst zur Anschaffung komme, so der BFH. In diesem Fall seien die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gelte nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes wie üblich eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehle.

Entscheidend ist die Vermietungsabsicht

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) hatten die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers nicht anerkannt. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten, argumentierten sie.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und dem Kläger im Grundsatz Recht gegeben. Die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener, vergeblicher Aufwendungen sei die Erwerbs- und Vermietungsabsicht. Daran hätten keine Zweifel bestanden, denn der Kläger hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet.

Der BFH hat die Sache gleichwohl an das FG zurückverwiesen. Das FG muss noch prüfen, in welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von X nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf komme es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an.

tap/LTO-Redaktion

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BFH zu Werbungskosten bei Vermietungsabsicht: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23309 (abgerufen am: 23.05.2025 )

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