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BFH zu außergewöhnlicher Belastung: Kosten für Strafverteidigung nicht steuerlich abziehbar

04.09.2013

Ein wegen Beihilfe zur Untreue rechtskräftig Veurteilter darf die angefallenen Anwaltskosten von über 200.000 Euro weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Anders hatte der BFH vor zwei Jahren entschieden, als es um die Kosten für einen Zivilprozess ging.

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Aufwendungen für die Strafverteidigung eines rechtskräftig Verurteilten sind nicht abzugsfähig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil (v. 16.04.2013, Az. IX R 5/11).

Der Kläger war wegen Beihilfe zur Untreue rechtskräftig verurteilt worden. Die Anwaltskosten, die sich auf insgesamt 210.000 Euro beliefen, wollte er steuermindernd geltend machen. Doch weder das Finanzamt noch das zuständige Finanzgericht entsprachen seinem Wunsch. Auch die Richter des BFH hielten die Kosten für nicht abzugsfähig.

Strafverteidigungskosten könnten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten nach §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden. Auch außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG lägen nicht vor.

Vor etwa zwei Jahren hatte das Gericht die Anwaltskosten für einen Zivilprozess allerdings als solche außergewöhnlichen Belastungen anerkannt (Urt. v. 12.05.11, Az. VI R 42/10). Dies mit der Argumentation, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines zivilrechtlichen Anspruchs oder Rechts den Rechtsweg beschreiten müsse. Aufwendungen für die Verteidigung seien somit unausweichlich. Somit lägen außergewöhnliche Belastungen vor, wenn der Zivilprozess hinreichend Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

Die Strafverteidigungskosten hingegen habe der Steuerpflichtige gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat nämlich sei nicht unausweichlich, so das Gericht. Die steuerliche Geltendmachung von Verteidigungskosten ist damit zunehmend schwierig, nachdem der BFH bereits im April und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof entschieden hatte, dass diese Kosten nicht vorsteuerabzugsfähig sind.

una/LTO-Redaktion

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BFH zu außergewöhnlicher Belastung: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9489 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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