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18575

BFH zu Betriebsausgaben: Golf­tur­nier zu Wohl­tä­tig­keits­zwe­cken nicht abziehbar

24.02.2016

Golf spielen

© Daxiao Productions - Fotolia.com

Ob Unternehmen die Kosten für ein Golfturnier steuerlich geltend gemacht werden können, richtet sich nach dem überwiegenden Zweck der Veranstaltung, urteilte der BFH. Eine Agentur, die so Spenden sammeln wollte, klagte nun erfolglos.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, wann die Kosten eines Unternehmens für die Ausrichtung eines Golfturniers als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Die Münchener Richter verneinten dies für den Fall, dass die Veranstaltung überwiegend wohltätigen Zwecken dient (Urt. v. 16.12.2015, Az. IV R 24/13). Soll mit dem Event jedoch vornehmlich der Warenabsatz gesichert werden, sind die Kosten abziehbar (Urt. v. 14.10.2015, Az. I R 74/13).

Der BFH konkretisierte damit die Ausnahmevorschrift aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Betriebskosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen, nicht als betrieblich veranlasste Aufwendungen abziehbar sind. Solche sogenannten Repräsentationsaufwendungen bejahten die Richter nun auch für die Kosten einer Versicherungsagentur für die Ausrichtung eines Golfturniers. Dieses diente als Wohltätigkeitsveranstaltung dazu, Spenden zu akquirieren. Daneben – nachrangig, so das Gericht – hatte das Turnier auch einen Werbezweck. Die Veranstaltungskosten seien daher keine Betriebsausgaben, so die Entscheidung.

Anders entschieden die Richter im Fall einer Brauerei, die gleich mehrere Golfvereine bei der Durchführung von Turnieren finanziell unterstützt hatte. Diese Veranstaltungen hätten ausschließlich einem Werbezweck gedient, so das Urteil. Auch wenn ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung der Brauerei und deren Geschäftspartnern vorgelegen habe, so sei dieser lediglich rein zufällig gewesen, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Im Hinblick auf die Turniere falle dieser nicht ins Gewicht.

una/LTO-Redaktion

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BFH zu Betriebsausgaben: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18575 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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