Eltern von Kindern, die ein duales Studium absolvieren, können sich freuen: Sie haben auch dann noch einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind den praktischen Ausbildungsteil bereits abgeschlossen hat und danach mehr als 20 Stunden pro Woche neben dem Studium arbeitet. Das entschied der BFH und bestätigte damit die Auffassung des FG zu Lasten der Familienkasse.
In dem Fall, über den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte, nahm der Sohn der Klägerin direkt nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Diese schloss er bereits im Juni 2011 erfolgreich ab, das Bachelorstudium jedoch erst knapp zwei Jahre später. Nach Beendigung der Ausbildung arbeitete der Sohn während des noch laufenden Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei.
Die Familienkasse hielt aber seine Erstausbildung für mit dem Ausbildungsabschluss beendet und hob daher die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab diesem Zeitpunkt auf. Eine Weitergewährung bis zum Abschluss des Bachelorstudiums sei zwar grundsätzlich möglich, scheitere jedoch daran, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.
Dieser Auffassung folgte der BFH in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 (Az. III R 52/13), welches am Mittwoch bekannt wurde, nicht. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass das Bachelorstudium im Rahmen eines dualen Studiums als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten sei - und zwar auch dann, wenn der studienintegrierte Ausbildungsteil bereits abgeschlossen sei.
Integrative Bestandteile einer einheitlichen Erstausbildung
Nach § 32 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes können Eltern Kindergeld für ein Kind in der Ausbildung bekommen, solange dieses nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Ausbildung tatsächlich eine Erstausbildung ist. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch dann, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Darauf kam es laut BFH jedoch gerade nicht an. Er stellte vielmehr darauf ab, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden und sich daher als integrative Bestandteile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Es sei daher unerheblich, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.
Der BFH betonte allerdings auch, dass Eltern von nur "pro forma" eingeschriebenen Scheinstudenten davon nicht profitieren sollten. Der Anspruch bestehe nur, wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet.
afl/LTO-Redaktion
BFH zu dualem Studium: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13713 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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