Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht nur deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der BFH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil für die Rechtslage ab 2012 entschieden.
Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze und diese durch eine Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte.
Diese Rechtsprechung hat der BFH mit einem Urteil aus Oktober 2013 aufgegeben. Grund hierfür sei eine zum Januar 2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung. Nachdem das Gericht bereits seit 2010 das ungeschriebene Erfordernis einer "typischen Unterhaltssituation" nicht mehr für erfordrlich halte, hänge seit der Gesetzesänderung der Kindergeldanspruch auch nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Damit, so der BFH, sei der bisherigen Rechtsprechung die Grundlage entzogen. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, könnten Eltern daher seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind zum Beispiel mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist (Urt. v. 17.10.2013, Az. III R 22/13).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zum Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10738 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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