Ein Einspruch gegen einen Bescheid kann auch nach alter Rechtslage mit einfacher E-Mail wirksam eingelegt worden sein, wenn die Behörde eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Das entschied der BFH in München.
Seit dem 1. August 2013 gilt die neue Fassung des § 357 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO). Die Vorschrift macht den Einspruch gegen einen Bescheid auch in elektronischer Form, also auch mit einfacher E-Mail, möglich, solange aus der Mail ersichtlich ist, wer den Einspruch eingelegt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass das auch nach alter Rechtslage schon wirksam möglich war (Urt. v. 13.05.2015, Az. III R 26/14).
Bis zum 31.Juli 2013 war der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Eine E-Mail war hierdurch zwar nicht ausgeschlossen, bedurfte jedoch einer qualifizierten elektronischen Signatur. Eine simple Mail reichte eigentlich nicht aus. Nun aber entschieden die höchsten deutschen Finanzrichter anders. Wenn die Behörde in ihrem Bescheid eine E-Mail-Adresse angegeben habe, so habe sie dadurch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, heißt es zur Begründung. In diesen Fällen reiche eine einfache E-Mail für einen wirksamen Einspruch aus.
Das Urteil hatte ein Vater erstritten, der im Januar 2013 gegen seine Kindergeldfestsetzung vorgehen wollte. Seine E-Mail hatten weder die Familienkasse noch das zuständige Finanzgericht akzeptiert. Der Einspruch sei mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt, hieß es.
Der BFH übertrug nun seine bisherige Rechtsprechung zur schriftlichen Einspruchseinlegung auf den elektronischen Weg. Wie für den schriftlichen Einspruch gelte auch für den elektronischen, dass er nicht vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben werden müsse. Es reiche aus, wenn aus dem Einspruch hervorgehe, wer ihn eingelegt hat, so die Richter. Insoweit sei ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur geeignet, einen schriftlich auf Papier gefassten Einspruch zu ersetzen.
Allerdings könne dies nur gelten, wenn die Behörde den Zugang für elektronische Dokumente eröffnet habe, indem sie eine E-Mail-Adresse angab. Dies war im Streitfall gegeben.
una/LTO-Redaktion
BFH zur Schriftform bis Juli 2013: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16650 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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