Einen Steuerberater, der seinem Mandanten jährlich nur eine zusammengefasste "Elster"-Einkommensteuererklärung zur Unterzeichnung vorlegt, kann grobes Verschulden treffen, wenn er den Sachverhalt nicht jedes Jahr vollständig erfasst. Eine nachträgliche Abänderung des Steuerbescheids ist dann nicht mehr möglich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat das grobe Verschulden eines Steuerberaters bejaht, der seinem Mandanten 2007 wie in den Jahren zuvor eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Unterschrift aushändigte.
Das Dokument wurde wie gewohnt mit dem Programm "Elster" erstellt. Der Unterschied zu den Vorjahren: Die steuerbegründenden Umstände hatten sich beim Mandanten inzwischen geändert. Ab dem Jahr 2007 hätte dem Vater eines Kindes der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 1.308 Euro zugestanden. In den Vorjahren lebte er noch mit der Mutter in einem Haushalt.
Seinen Steuerberater klärte er über die Veränderungen allerdings nicht auf. Stattdessen verließ sich dieser auf die vorhandenen Daten aus dem Vorjahr und übergab seinem Mandanten lediglich die komprimierte Erklärung. In dieser fanden sich keine Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wie im amtlichen Vordruck in der "Anlage Kind", welche sein Mandant aber nicht zu Gesicht bekam. Der Steuerpflichtige unterzeichnete die Erklärung. Erst später erfuhr der Steuerberater von der Trennung, worauf er die Änderung des Einkommensteuerbescheids beantragte.
Nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) kommt eine Abänderung aber nur in Frage, wenn weder den Steuerpflichtigen noch den Steuerberater grobes Verschulden treffen. In dem Handeln des Beraters sahen die Münchener Richter aber ein solches grobes Verschulden, weil er einem steuerlich Unerfahrenen nur eine zusammengefasste Erklärung überließ, ohne den maßgeblichen Sachverhalt überprüft zu haben. So habe auch der Mandant keine Möglichkeit gehabt, die Angaben auf Vollständigkeit zu kontrollieren (Urt. v. 1.05.2013, Az. III R 12/12).
una/LTO-Redaktion
BFH zu Steuerberatern: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9310 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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