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3019

BFH: Umsatzsteueranspruch des Fiskus im Insolvenzfall gestärkt

13.04.2011

Vereinnahmt ein Insolvenzverwalter eine Forderung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, muss die darin enthaltene Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt abgeführt werden. Dies entschied der BFH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

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Insolvenzverwalter vereinnahmen häufig Forderungen aus Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verfahrenseröffnung erbracht hat. Diese Forderungen setzen sich aus dem Netto-Entgelt und dem Umsatzsteueranteil für die erbrachte Leistung zusammen. Zieht der Insolvenzverwalter zum Beispiel eine Forderung über 1.190 Euro ein, ist hierin bei Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, ein Umsatzsteueranteil von 190 Euro enthalten.

Bislang wurde die Forderung in der Praxis der Insolvenzverwaltung in voller Höhe für die Masse vereinnahmt. In der Folge konnte der Fiskus den Umsatzsteueranspruch nur als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden und lediglich wie ein Insolvenzgläubiger quotal befriedigt werden. Trotz der Vereinnahmung des vollen Steueranteils von 190 Euro durch den Insolvenzverwalter erhielt der Fiskus danach bei einer Insolvenzquote von zum Beispiel 5 % nur 9,50 Euro.

Der Bundesfinanzhof (BFH) war dieser Behandlung bereits in der Vergangenheit entgegentreten - bisher aber nur für den Sonderfall der Istbesteuerung. 

Jetzt hat der BFH diese Rechtsprechung auch auf den Regelfall der Sollbesteuerung übertragen (Urt. v. 09.12.2010, Az. V R 22/10).

Folge: Die vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Umsatzsteuer für eine vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistung ist eine voll zu befriedigenden Masseverbindlichkeit.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Entstehen mehrerer Vermögensmassen im Insolvenzfall.

Dem Urteil kommt große Bedeutung für die Praxis der Unternehmensinsolvenz zu. Insolvenzverwalter treiben hier typischerweise Forderungen aus vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen bei. Das Urteil führt im Vergleich zur bisher allgemein geübten Praxis zu einer deutlichen Schmälerung der Insolvenzmasse, da zu deren Lasten nun auch im Fall der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist.

tko/LTO-Redaktion

 

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BFH: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3019 (abgerufen am: 23.04.2026 )

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