Darlehenszinsen, die nach dem Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung: Der Verkaufserlös reicht nicht aus zur Tilgung des zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehens. Dies hat der BFH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund dafür war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist. Deshalb wurden die Zinsen in einem Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt.
Der VIII. Senat des BFH führt als Grund für die Änderung der Rechtsprechung an, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sogenannten wesentlichen Beteiligungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes schrittweise erheblich ausgedehnt habe. Außerdem könnten Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen (Urteil vom 16.03.2010, Az. VIII R 20/08).
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Anteil von 49% an einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn veräußert. Für die Anschaffung des Geschäftsanteils hatte der Kläger Darlehen in Anspruch genommen, die er aus dem Verkaufserlös nicht zurückführen konnte. Die nachträglichen Schuldzinsen nach Veräußerung der Beteiligung machte der Kläger bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Seine Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Der BFH gab ihm jetzt Recht und verwies die Sache zurück. Das FG muss nun die Höhe der Zinsaufwendungen feststellen und prüfen, ob der Kaufpreis für die Anteilsveräußerung einem Fremdvergleich standhält oder ob es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat.
BFH: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1030 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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