Mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss hat der BFH den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht: Kann die Sanktion im europäischen Ausfuhrerstattungsrecht, die bei einer zu Unrecht beantragten Ausfuhrerstattung vorgesehen ist, auch dann verhängt werden, wenn der Exporteur bei seinem Antrag zutreffende Angaben über die auszuführenden Erzeugnisse gemacht hat?
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte die klagende Exporteurin Rindfleisch ausgeführt, das aus so genannten Isolierschlachtbetrieben stammte und wegen der insoweit bestehenden Vertriebsbeschränkungen als von nicht handelsüblicher Qualität anzusehen war. Obwohl sie eine Ausfuhrerstattung deshalb nicht hätte beanspruchen dürfen, hatte die Klägerin eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt. Gleichzeitig aber hatte sie mit ihrem Antrag Genusstauglichkeitsbescheinigungen des Veterinäramts vorgelegt, die die Herkunft des Rindfleischs erkennen ließen.
Der BFH ist sich unsicher: Kann auch in einem solchen Fall, in dem sich bereits aus dem Antrag und den dazugehörigen Unterlagen kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung ergibt, der Antrag auf Ausfuhrerstattung also sofort abgelehnt werden könnte, eine Verwaltungssanktion gegen den Exporteur verhängt werden? Oder setzt die Sanktion nicht vielmehr voraus, dass der Antrag einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung scheinbar vorgibt.
Bei Zweifeln eines nationalen Gerichts an der Auslegung des anzuwendenden Unionsrechts ist die Zweifelsfrage vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu beantworten (Beschl. v. 07.09.2011, Az. VII R 45/10).
age/LTO-Redaktion
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BFH legt EuGH Ausfuhrerstattungssanktion vor: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4822 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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