Eine Abschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse ist nicht zulässig. Dieses Urteil des BFH betrifft insbesondere Geldinstitute, denn das Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden
Eine Bank hatte Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte das Finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter deren Nominalwert gefallen waren. Die Behörde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.
Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. Sinkt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nennbetrag, rechtfertigt dies nach Auffassung des BFH grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Da feststehe, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhalte, sei die Wertminderung nicht dauernd. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestünden, komme eine andere Beurteilung in Betracht (Urt. v. 08.06.2011, Az. I R 98/10).
mbr/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4042 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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