Der BFH hat entschieden, dass die Entschädigung, die ehrenamtliche Richter und Schöffen für ihren Zeitaufwand erhalten, nicht versteuert werden muss. Steuerpflichtig bleibt hingegen die Entschädigung für Verdienstausfall.
Ehrenamtliche Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit am Mittwoch veröffentlichtem Urteil entschied (Urt. v. 31.01.2017, Az. IX R 10/16). Steuerpflichtig bleibt aber die Entschädigung für Verdienstausfall.
Ehrenamtliche Richter und Schöffen erhalten Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Im Streitfall war der Steuerpflichtige als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Dort erhielt er eine Entschädigung für Zeitversäumnis sowie für den Verdienstausfall bei seiner Angestelltentätigkeit. Zudem erhielt er noch Ersatz seiner Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen. Das Finanzamt erhob Steuern sowohl auf die Entschädigungen für die versäumte Zeit als auch auf jene für den Verdienstausfall. Die Klage dagegen hatte vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg. Ein ehrenamtlicher Richter führe seine Tätigkeit höchstpersönlich, ohne feste Bezüge und ohne Weisungsgebundenheit aus, begründete das Gericht die Entscheidung.
Dem ist der BFH nur teilweise gefolgt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetze entgegen der Auffassung von Finanzverwaltung und des FG keine ausgefallenen Einkünfte und könne daher nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht besteuert werden. Die Entschädigung für den Verdienstausfall hingegen werde als Ersatz für entfallenen Arbeitslohn gezahlt, trete somit an die Stelle steuerbarer Einkünfte und sei daher zu versteuern.
Die Entscheidung bedeutet eine bessere steuerrechtliche Behandlung für ca. 60.000 ehrenamtliche Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG beträgt aktuell sechs Euro je Stunde.
acr/LTO-Redaktion
BFH zu ehrenamtlichen Richtern: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22461 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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