Eine Verlängerung des Kindergeldanspruches kommt nur in Betracht, wenn sich die Ausbildung des Kindes zwangsläufig verzögert, wie es bei Wehr- oder Zivildienst geschieht. Der Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr gehört nicht dazu, so der BFH.
Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben. So hat es der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 19.10.2017, Az. III R 8/17).
Geklagt hatte ein Vater, dessen Sohn 2013 kurz vor der Vollendung des 26. Lebensjahres sein Medizinstudium abgeschlossen hat. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz bei der Freiwilligen Feuerwehr vom Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete. Damit endet in der Regel der Anspruch auf Kindergeld.
In seinem Urteil bestätigte der BFH diese Auffassung. Zwar können volljährige Kinder beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Diese Grenze wird um die Dauer des Dienstes hinausgeschoben, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat. Der Dienst im Katastrophenschutz gehört nicht zu den im Gesetz genannten Fällen.
Engagement verzögert nicht die Ausbildung
Der Gesetzgeber habe die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern, so der BFH. Der vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz sei dagegen kein Vollzeitdienst und könne typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung werde deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten, wie z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk.
tik/LTO-Redaktion
BFH: Keine Verlängerung des Kindergeldes für Dienst bei der Feuerwehr: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28121 (abgerufen am: 11.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag