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BFH zum Kindergeld: "Beschäftigungslos" trotz selbstständiger Tätigkeit

13.05.2015

Ein junges Mädchen machte sich früh als Kosmetikerin selbstständig. Die Familienkasse forderte daraufhin bereits gezahltes Kindergeld zurück. Der BFH entschied nun, dass Kinder, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, unter Umständen "beschäftigungslos" im sozialrechtlichen Sinne sein können.

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Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst (Urt. v. 18.12.14, Az. III R 9/14).

Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH hob das angefochtene Urteil nun auf und gab der Mutter Recht. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, könne Kindergeld dann beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist.

Selbstständigkeit schließt Kindergeld nicht aus

Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich zu verstehen, und zwar im Sinne von "beschäftigungslos" nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III a.F.; jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III).

Hiernach schließe die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Insbesondere sei die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch maßgebliche Grenze von 400 € (nunmehr 450 €) ohne Bedeutung.

Da das FG weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, hat der BFH die Streitsache an das FG zurückverwiesen.

acr/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BFH zum Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15531 (abgerufen am: 15.10.2026 )

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