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BFH zu Betreuungskosten: Bares ist Unwahres

03.06.2015

Verlässliches Beweismittel: Der Kontoauszug

© M. Schuppich - Fotolia.com

Wer die Kosten für eine Kinder-Betreuung steuerlich geltend machen will, muss den Lohn auf ein Konto überweisen. Das war und bleibt auch mit der neueren Regelung im Einkommensteuergesetz so, entschied der BFH.

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Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden (Urt. v. 18.12.2014, Az. III R 63/13). Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist.

Die Kläger beschäftigten zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes eine Teilzeitkraft für ein monatliches Gehalt von 300 Euro. Das Gehalt wurde jeweils in bar ausbezahlt. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils zwei Drittel der Aufwendungen (3.600 Euro), mithin eines Betrages von 2.400 Euro für jedes Streitjahr. Das Finanzamt  lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der in den Streitjahren geltende § 9c Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze.

Anders als zuvor das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des Finanzamtes. Der BFH hatte sich hierbei noch mit der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Norm des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG auseinanderzusetzen. Danach ist Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Behlung auf ein Konto überwiesen wurde. Nach der Entscheidung des BFH ist diese Vorschrift nicht auf Dienstleistungen von Unternehmern beschränkt, die Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausstellen.

Vorbeugung gegen Schwarzarbeit

Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden. Der BFH betont darüber hinaus, dass die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen sollen. Dies rechtfertige es, den Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachzuweisen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Vorschrift setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

acr/LTO-Redaktion

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BFH zu Betreuungskosten: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15738 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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