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BFH verneint Kindergeld neben Erwerbstätigkeit: Wei­ter­bil­dung ist keine Aus­bil­dung

13.03.2019

Schnuller in der einen und Krawatte in der anderen Hand

© asbe24 - stock.adobe.com

Kindergeld kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezahlt werden. Dies allerdings nur, wenn das Kind in der Ausbildung ist. Eine nebenberufliche Ausbildung schließt den Anspruch aus, so der BFH.

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Wer Kinder hat, hat einen Anspruch auf Kindergeld, immerhin 194 Euro bei einem Kind. Der Betrag steigt bei jedem weiteren Kind. Das Geld kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden, vorausgesetzt es befindet sich noch in der ersten Ausbildung. Der Anspruch erlischt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Das gilt auch, wenn das Kind nebenberuflich eine Ausbildung aufnimmt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einer nun veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 11.12.2018, Az. III R 26/18).

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter nach dem Abitur ein Bachelorstudium im Fach BWL an einer dualen Hochschule abgeschlossen hatte. Zur Ausbildung gehörte auch dreijährige Praxiszeit in einem Betrieb, mit dem die Tochter nach Studienabschluss ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis vereinbarte. Fast zeitgleich mit Beginn des Arbeitsverhältnisses begann die Tochter abends und samstags das Studium der Wirtschaftspsychologie auf Master. Die Familienkasse lehnte daher eine weitere Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2015 ab. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt. Das Gericht ging davon aus, dass das Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei und es deshalb nicht auf den Umfang der daneben ausgebübten Erwerbstätigkeit ankomme.

Das sah der BFH nun anders. Der Kindergeldanspruch bestehe nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann, wenn die Kinder nicht mehr als regelmäßig 20 Wochenstunden arbeiten. Sonst stehe nicht die Ausbildung im Vordergrund, sondern die berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung.

Denkbar sei zwar durchaus, dass eine Erstausbildung aus mehreren Abschnitten besteht. Diese müssten dann aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellen. Für eine Weiterbildung ohne Kindergeldanspruch spreche es, wenn der erlangte Abschluss Voraussetzung für den Job ist und dieser zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristete ist sowie nahezu oder in Vollzeit ausgeübt wird. Erheblich sei auch, ob die die zusätzliche Ausbildungseinheiten sich an den Arbeitszeiten orientiert und wie hier abends und samstags angeboten werden.

tap/LTO-Redaktion

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BFH verneint Kindergeld neben Erwerbstätigkeit: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34357 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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