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BFH zur Besteuerung von NATO-Bezügen: Zivile Tätig­keit für die ISAF in Afg­ha­nistan unter­liegt der Ein­kom­men­steuer

10.03.2022

ISAF-Abzeichen

ISAF-Abzeichen - Bild: Joaquin Corbalan - stock.adobe.com

Ein ziviler Berater für die ISAF in Afghanistan muss seine Bezüge in Deutschland versteuern. Ein Anspruch auf Steuerbefreiung aus völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehe in dem Fall nicht, entschied der BFH.

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Der für eine Tätigkeit als ziviler Berater bei der International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 13.10.2021, Az. I R 43/19). Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebe sich kein Anspruch auf Steuerbefreiung, hieß es. 

Geklagt hatte ein ehemaliger Soldat der Bundeswehr. Nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in den Jahren 2012 und 2013 als ziviler Berater bei der ISAF in Afghanistan tätig. Sein Gehalt dafür wurde von der NATO gezahlt. 

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht gingen von einer Steuerpflicht der gezahlten Bezüge aus. Der Kläger argumentierte dagegen, dass sein Arbeitslohn in Deutschland nicht der Besteuerung unterliege. Dies folge aus internationalen Abkommen, die die NATO bzw. die ISAF beträfen. 

Der BFH sah das nicht so. Da zwischen Deutschland und Afghanistan kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existiere, könne sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben, die die Rechtsstellung der Mitglieder internationaler Organisationen betreffen, so das Gericht in einer Mitteilung. Im Falle des Klägers sei aber kein Abkommen einschlägig. So seien die entsprechenden Regelungen des NATO-Truppenstatuts von vornherein auf Tätigkeiten im Bündnisgebiet beschränkt. Auch das sogenannte Ottawa-Abkommen, das für bestimmte Gruppen von NATO-Beschäftigte gilt, greife nur ein, wenn der Beschäftigte seinen Dienstort auf deutschem Hoheitsgebiet habe. Steuerrechtliche Regelungen für die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen wie die WHO oder die UNESCO seien ebenfalls nicht einschlägig, da die ISAF selbst keine solche Sonderorganisation sei.   

acr/LTO-Redaktion

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BFH zur Besteuerung von NATO-Bezügen: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47785 (abgerufen am: 16.01.2026 )

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