Der BFH will vom BVerfG geklärt haben, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte ihrer Arbeitnehmer zwangsweise eine pauschale Lohnsteuer zu zahlen haben. Eine entsprechende Anfrage an die Karlsruher Richter gab das Gericht am Mittwoch bekannt.
Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind steuerrechtlich als Arbeitslohn des begünstigten Arbeitnehmers einzuordnen. Dies gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung verlässt. Diese sogenannten Gegenwertzahlungen werden erhoben, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat. Gemäß § 40 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen diese Gegenwertzahlungen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent. Obwohl es sich bei diesen Zahlungen um Lohneinkünfte des Arbeitnehmers handelt, sieht das EStG vor, dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) will diese Praxis nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüfen lassen (Beschl. v. 14.11.2013, Az. VI R 49/12 und VI R 50/12). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Rechtslage mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist. Der BFH zweifelt dies zumindest an, da der Arbeitgeber im Gegensatz zu allen anderen Einkommensteuerpflichtigen verpflichtet werde, die Einkommensteuer für eine andere Person zu tragen. Zwar sehe das EStG auch für andere Fälle eine pauschale Lohnsteuer vor. In diesen Fällen habe der Arbeitgeber jedoch die Wahl, ob er die geschuldete Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abzieht und an das Finanzamt abführt oder ob er die (meist günstigere) pauschale Lohnsteuer selbst zahlt.
mbr/LTO-Redaktion
BFH befragt BVerfG zur Lohnsteuer: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10819 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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