BFH befragt Karlsruhe: Zins­schranke auf dem Prüf­stand

10.02.2016

Der BFH in München hält die Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Kreditzinsen für verfassungswidrig. Jetzt soll das BVerfG entscheiden, ob die Zinsschranke gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Kreditzinsen für verfassungswidrig. Deshalb hat er dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sogenannte Zinsschranke gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Der entsprechende Beschluss des BFH erging bereits im Oktober des vergangenen Jahres, wurde aber erst am Mittwoch bekannt gemacht (Beschl. v. 14.10.2015, Az. I R 20/15).

Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Aber der Bundestag hatte 2008 die Abzugsfähigkeit beschnitten, damit Konzerne ihre Gewinne nicht so leicht ins steuergünstigere Ausland verlagern können und damit dem Staat keine unkalkulierbaren Steuerausfälle entstehen. Seit ihrer Einführung wird die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke unter Experten diskutiert. Der BFH hatte bereits in früheren Verfahren seine Zweifel geäußert.

Dem BFH lag jetzt die Klage eines Immobilienunternehmens vor und er bewertete die Steuerbelastung in diesem "reinen Inlandsfall" als "gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragssteuerrechtlichen Nettoprinzips". Weil der Besteuerung nicht mehr das Nettoeinkommen zugrunde gelegt werde, verletzte die Zinsschranke das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Dieser verfassungswidrige Eingriff könne auch nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden, Missbrauch zu verhindern, erklärten die höchsten Steuerrichter.

Nun soll das BVerfG sich der Frage annehmen. Wann es hier zu einer Entscheidung kommen wird, ist noch nicht bekannt.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH befragt Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18417 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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